Rn. 90

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Die Bildung eines Freibetrags als LSt-Abzugsmerkmal stellt einen Feststellungsbescheid (§ 39 Abs 1 S 4 EStG, s § 39 Rn 13ff (Mues)) dar und ist Grundlagenbescheid für die LSt-Anmeldung und die LSt-Nachforderung gegen den ArbN während des laufenden Abzugsjahres.

Wird der Antrag auf Eintragung eines Freibetrags vollständig oder teilweise abgelehnt, ist der Einspruch statthaft (§ 347 AO). Gegen eine ablehnende Einspruchsentscheidung ist sodann Anfechtungsklage zu erheben (Krüger in Schmidt, § 39a EStG Rz 21 (40. Auflage); Thürmer in Blümich, § 39a EStG Rz 21 (Dezember 2018) und ausführlich Hummel in K/S/M, § 39a EStG Rz A 66–71 (September 2017)). Da sich jedenfalls nach Einleitung des LStJA bzw Veranlagungsverfahrens der Freibetrag nicht mehr im LSt-Abzugsverfahren auswirken kann, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage. In diesem Fall kann der ArbN jedoch – bei Vorliegen eines berechtigten Interesses – zu einer Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 100 Abs 1 S 4 FGO) übergehen (BFH BStBl II 2014, 109; 2017, 715; Krüger in Schmidt, § 39a EStG Rz 22 (40. Auflage); Thürmer in Blümich, § 39a EStG Rz 23 (Dezember 2018)). Ein berechtigtes Interesse des ArbN dürfte etwa zu bejahen sein, wenn die gleiche Frage für die LSt-Ermäßigungsverfahren der Folgejahre Bedeutung hat (BFH BStBl II 1989, 976), und zu verneinen sein, wenn die Veranlagung durchgeführt ist und es wegen geänderter Sach- und Rechtslage auf die im LSt-Abzugsverfahren streitige Rechtsfrage nicht mehr ankommt (BFH BFH/NV 2001, 476; 2006, 1335).

Vorläufiger Rechtsschutz wird durch Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO, § 69 FGO) gewährt (BFH BStBl II 2007, 799; 2009, 826; BFH/NV 2011, 1880; Krüger in Schmidt, § 39a EStG Rz 22 (40. Auflage); Thürmer in Blümich, § 39a EStG Rz 22 (Dezember 2018); Hummel in K/S/M, § 39a EStG Rz A 83 (September 2017)).

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