Rn. 34

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Schließlich ist die nach Maßgabe der § 39b Abs 2 S 1 bis 8 EStG ermittelte Jahres-LSt auf den Lohnzahlungszeitraum umzurechnen. Die monatliche LSt beträgt danach 1/12, die wöchentliche LSt 7/360 und die tägliche LSt 1/360 der Jahres-LSt (§ 39b Abs 2 S 9 EStG). Bruchteile eines Cents, die sich aus den vorstehenden Berechnungsschritten ergeben, bleiben gemäß § 39b Abs 2 S 10 EStG außer Betracht.

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