Rn. 35

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Die nach den vorstehenden Grundsätzen ermittelte LSt hat der ArbG gemäß § 39b Abs 2 S 11 EStG einzubehalten. Dies konkretisiert die sich bereits aus § 38 Abs 3 EStG ergebende Pflicht des ArbG zum LSt-Einbehalt (s § 38 Rn 90ff (Mues)).

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