Rn. 80
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Zahlt ein ArbG seinem ArbN für den üblichen Lohnzahlungszeitraum den Lohn nur in ungefährer Höhe aus (Abschlagszahlung) und nimmt er die genaue Lohnabrechnung für einen längeren Zeitraum vor, müsste er grundsätzlich bereits zum Zeitpunkt der Abschlagszahlung die LSt einbehalten (s § 38 Rn 93 (Mues)). § 39b Abs 5 EStG sieht nun bei laufendem Arbeitslohn eine Ausnahme von diesem strengen Prinzip der Lohnbesteuerung nach dem Lohnzahlungszeitraum vor. Dabei hat der Gesetzgeber Fälle im Blick gehabt, in denen der ArbG seinem ArbN den Lohn für relativ kurze Lohnzahlungszeiträume (Tage, Wochen) zunächst nur in ungefährer Höhe auszahlt und eine endgültige Lohnabrechnung später für mehrere, bereits abgelaufene Lohnzahlungszeiträume vornimmt. In diesen Fällen soll es § 39b Abs 5 EStG dem ArbG ermöglichen, den Einbehalt der LSt auf den Zeitpunkt der endgültigen Lohnabrechnung zu verlagern (R 39b.5 Abs 5 LStR 2015; Hummel in K/S/M, § 39b EStG Rz E 1 aE (September 2017)).
Rn. 81
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Leistet der ArbG für einen Lohnzahlungszeitraum lediglich Abschlagszahlungen und nimmt er die Lohnabrechnung für einen längeren Zeitraum (Lohnabrechnungszeitraum) vor, kann er nach § 39b Abs 5 S 1 EStG den Lohnabrechnungszeitraum als Lohnzahlungszeitraum behandeln und die LSt abweichend von § 38 Abs 3 EStG (erst) bei der Lohnabrechnung einbehalten. Die Vereinfachungsregelung des § 39b Abs 5 S 1 EStG gilt nur für laufenden Arbeitslohn (Jungblut in Lademann, § 39b EStG Rz 138 (Oktober 2018)). Für Abschlagszahlungen auf sonstige Bezüge findet § 39 Abs 5 S 1 EStG keine Anwendung, da bei ihrer Zahlung die Anknüpfung an einen Lohnzahlungszeitraum fehlt (Hummel in H/H/R, § 39b EStG Rz E 3 (September 2017)).
Leistet der ArbG einen einheitlichen Abschlag sowohl auf laufenden Arbeitslohn als auch auf sonstige Bezüge, zB im Zusammenhang mit einer Weihnachtsgratifikation, und nimmt er die Abrechnung erst Anfang des folgenden Kj vor, muss er den laufenden Arbeitslohn und die sonstigen Bezüge auseinanderrechnen, will er den LSt-Einbehalt für den laufenden Arbeitslohn nach der Vereinfachungsregelung des § 39b Abs 5 S 1 EStG erst bei der Lohnabrechnung vornehmen (Jungblut in Lademann, § 39b EStG Rz 138 (Oktober 2018)).
Rn. 82
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Nach § 39b Abs 5 S 2 EStG ist Voraussetzung für den gegenüber dem Grundprinzip späteren Lohneinbehalt erst bei der Lohnabrechnung iSd § 39b Abs 5 S 1 EStG, dass der Lohnabrechnungszeitraum nicht länger als fünf Wochen ist und die Lohnabrechnung innerhalb von drei Wochen nach Ablauf des Lohnabrechnungszeitraums erfolgt. Die Lohnabrechnung gilt als abgeschlossen, wenn die Zahlungsbelege den Bereich des ArbG verlassen haben; auf den zeitlichen Zufluss der Zahlung beim ArbN kommt es nicht an (R 39b.5 S 2 LStR 2015). Zudem muss die Auszahlung eines (Rest-)Lohns veranlasst sein (Wagner in H/H/R, § 39b EStG Rz 61 (Juni 2018). Die zeitlichen Beschränkungen nach § 39b Abs 5 S 2 EStG sollen Missbräuche verhindern und ein zeitnahes LSt-Aufkommen sichern (Thürmer in Blümich, § 39b EStG Rz 111 (Dezember 2018); Wagner in H/H/R, § 39b EStG Rz 61 (Juni 2018)).
Wird die Lohnabrechnung für den letzten Abrechnungszeitraum des abgelaufenen Kj erst im nachfolgenden Kj, aber noch innerhalb der Dreiwochenfrist vorgenommen, handelt es sich um Arbeitslohn und einbehaltene LSt dieses Lohnabrechnungszeitraums; der Arbeitslohn und die LSt sind deshalb im Lohnkonto und in den LSt-Belegen des abgelaufenen Kj zu erfassen. Die einbehaltene LSt ist aber für die Anmeldung und Abführung als LSt des Kalendermonats bzw Kalendervierteljahres zu erfassen, in dem die Abrechnung tatsächlich vorgenommen wird (R 39b.5 Abs 5 S 3f LStR 2015).
Beispiel:
Der ArbG zahlt im Dezember einen Abschlag auf den Arbeitslohn für Dezember.
Die Lohnabrechnung erfolgt am 18. Januar.
Die einzubehaltene LSt ist spätestens am 10. Februar als LSt des Monats Januar anzumelden und abzuführen. Nichtsdestotrotz gehört sie zum Arbeitslohn des abgelaufenen Kj und ist in die LSt-Bescheinigung für das abgelaufene Kj aufzunehmen.
Rn. 83
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Erscheint die Erhebung der LSt bei Anwendung des verzögerten LSt-Einbehalts nach § 39b Abs 5 S 1 EStG gefährdet, zB aufgrund drohender Insolvenz des ArbG, kann das Betriebsstätten-FA nach § 39b Abs 5 S 3 EStG anordnen, dass die LSt bereits von den Abschlagszahlungen einzubehalten ist.
Rn. 84
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Grundsätzlich ist der Zeitraum, für den jeweils der laufende Arbeitslohn gezahlt wird, der Lohnzahlungszeitraum (R 39b.5 Abs 2 S 1 LStR 2015). Davon abweichend gilt nach § 39b Abs 5 S 4 EStG als Lohnzahlungszeitraum die Summe der tatsächlichen Arbeitstage, wenn wegen einer besonderen Entlohnungsart weder ein Lohnzahlungszeitraum noch ein Lohnabrechnungszeitraum festgestellt werden kann, wie es etwa in Fällen des Akkordlohns, der nicht nach einer bestimmten Dauer der Arbeit, sondern nach der Zahl der hergestellten oder bearbeiteten Gegenstände berechnet wird, vorko...