a) Allgemeines
Rn. 47
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Der Grundlohn ist in einen Stundenlohn umzurechnen (BFH v 16.12.2010, VI R 27/10, BFH/NV 2011, 683; BFH v 29.11.2016, VI R 61/14, BStBl II 2017, 718). Handelt es sich um einen Stücklohn (zB bei Zeitungszustellern), so entfällt diese Umrechnung (R 3b Abs 2 S 2 Nr 3 S 5 LStR 2015). Ein zusätzlich zum vereinbarten Stücklohn gezahlter Nachtzuschlag ist daher steuerfrei, er muss nicht in den Zustellerverträgen getrennt ausgewiesen werden (FG Münster EFG 1996, 209 rkr).
b) Die Ermittlung des Grundlohnanspruchs
ba) Die Rechenformel
Rn. 48
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Als erster Rechenschritt ist der Grundlohnanspruch zu ermitteln. Es gilt:
Basisgrundlohn + Grundlohnzusätze = Grundlohnanspruch |
bb) Der Basisgrundlohn
Rn. 49
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Der Basisgrundlohn ist der für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum (s Rn 46, 46a) vereinbarte Grundlohn. Werden die für den Lohnzahlungszeitraum zu zahlenden Lohnzuschläge nach den Verhältnissen eines früheren Lohnzahlungszeitraums bemessen, ist auch der Basisgrundlohn nach diesem früheren Lohnzahlungszeitraum zugrunde zu legen.
Soweit sich die Lohnvereinbarung auf andere Zeiträume als auf den Lohnzahlungszeitraum bezieht, ist der Basisgrundlohn durch Vervielfältigung des vereinbarten Stundenlohns mit der Stundenzahl der regelmäßigen Arbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum zu ermitteln.
Bei einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum ergibt sich die Stundenzahl der regelmäßigen Arbeitszeit aus dem 4,35fachen der wöchentlichen Arbeitszeit. Arbeitsausfälle, zB durch Urlaub o Krankheit, bleiben dabei außer Betracht (R 3b Abs 2 S 2 Nr 2 Buchst a S 1–6 LStR 2015).
bc) Die Grundlohnzusätze
Rn. 50
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Grundlohnzusätze sind solche Teile des Grundlohnanspruchs, deren Höhe von nicht von im Voraus bestimmbaren Verhältnissen abhängt, so zB der nur für einzelne Arbeitsstunden bestehende Anspruch auf Erschwerniszulagen o Spätarbeitszuschläge o der von der Zahl der tatsächlichen Arbeitstage abhängende Anspruch auf Fahrtkostenzuschüsse (glA Herrmann in Frotscher/Geurts, § 3b EStG Rz 19). Diese Grundlohnzusätze sind mit den Beträgen anzusetzen, die dem ArbN für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zustehen (R 3b Abs 2 S 2 Nr 2 Buchst b S 1, 2 LStR 2015).
c) Die Umrechnung des Grundlohnanspruchs in einen Stundenlohn
ca) Rechenformel
Rn. 51
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Der Grundlohn ist
|
(Basisgrundlohn + Grundlohnzusätze) |
|
|
Zahl der Stunden der regelmäßigen Arbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum |
|
Bei einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum ist der Divisor mit dem 4,35-fachen der wöchentlichen Arbeitszeit anzusetzen, dh, bei regelmäßigen Wochenarbeitsstunden von 35 Stunden × 4,35 beträgt der Divisor 152,25.
cb) Fallbeispiele
Rn. 52
Stand: EL 130 – ET: 09/2018
Beispiel 1 (nach H 3b "Grundlohn" LStH 2018):
Ein ArbN in einem Drei-Schicht-Betrieb hat eine tarifvertraglich geregelte Arbeitszeit von 38 Stunden wöchentlich u einen monatlichen Lohnzahlungszeitraum. Er hat Anspruch – soweit es den lfd Arbeitslohn ohne Sonntags-, Feiertags- o Nachtarbeitszuschlag angeht – auf:
- |
einen Normallohn von EUR 8,50 (die FinVerw sollte das Bsp aktualisieren, da ab 01.01.2017 der Mindestlohn EUR 8,84 beträgt (§ 11 MiLoG v 11.08.2014, BGBl I 2014, 1348 iVm § § 1, 2 MiLoV v 15.11.2016, BGBl I 2016, 2530)) für jede im Lohnzahlungszeitraum geleistete Arbeitsstunde; |
- |
einen Schichtzuschlag von EUR 0,25 je Arbeitsstunde; |
- |
einen Zuschlag für Samstagsarbeit von EUR 0,50für Samstagsarbeitsstunde; |
- |
einen Spätarbeitszuschlag von EUR 0,85für jede Arbeitsstunde zwischen 18.00 Uhr u 20.00 Uhr; |
- |
einen Überstundenzuschlag von EUR 2,50 je Überstunde; |
- |
eine Gefahrenzulage für unregelmäßig anfallende gefährliche Arbeiten von EUR 1,50 je Stunde; |
- |
einen stpfl, aber nicht pauschal versteuerten Fahrtkostenzuschuss von EUR 3,00 je Arbeitstag; |
- |
eine vermögenswirksame Leistung von EUR 40,00 monatlich; |
- |
Beiträge des ArbG zu einer Direktversicherung von EUR 50,00 monatlich. |
Im Juni hat der ArbN infolge Urlaubs nur an 10 Tagen insgesamt 80 Stunden gearbeitet. In diesen 80 Stunden sind enthalten:
– |
Regelmäßige Arbeitsstunden |
76 |
– |
Überstunden insgesamt |
4 |
– |
Samstagsstunden insgesamt |
12 |
– |
Überstunden an Samstagen |
2 |
– |
Spätarbeitsstunden insgesamt |
16 |
– |
Überstunden mit Spätarbeit |
2 |
– |
Stunden mit gefährlicher Arbeit insgesamt |
5 |
– |
Überstunden mit gefährlichen Arbeiten |
1 |
Lösung:
(1) |
1. Schritt: Berechnung des Basisgrundlohns
Normallohn: EUR 8,50 × 38 Stunden × Faktor 4,351 |
EUR |
1 405,05 |
Schichtzuschlag2: EUR 0,25 × 38 Stunden × Faktor 4,35 |
EUR |
41,33 |
Vermögenswirksame Leistungen (s Rn 44) |
EUR |
40,00 |
Direktversicherungsbeiträge des ArbG (s Rn 44) |
EUR |
50,00 |
Summe: |
EUR |
1 536,38 |
|
(2) |
2. Schritt: Berechnung der Grundlohnzusätze
Samstagsarbeitszuschlag3: EUR 0,50 × 104 Stunden |
EUR |
5,00 |
Spätarbeitszuschlag5: EUR 0,85 × 146 Stunden |
EUR |
11,90 |
Gefahrenzulage7: EUR 1,50 × 48 Stunden |
EUR |
6,00 |
Fahrtkostenzuschuss9: EUR 3,00 × 1010 Stunden |
EUR |
30,00 |
Summe: |
EUR |
52,90 |
1 Dieser Faktor multipliziert mit den Wochenarbeitsstunden ergibt die Monatsarbeitsstunden. 2 Anzusetzen, da er dem ArbN für die regelmäßige Arbeitszeit zusteht. 3 Gehört nicht zum Basisgrundlohn, da seine Höhe von den geleisteten Stunden abhängt u nicht im Voraus be... |