Rn. 19
Stand: EL 178 – ET: 01/2025
Abschlagszahlung
s Rn 44 "Vorauszahlung" sowie s Rn 56
ArbG-Vorstandsmitglied
Er ist idR ArbN (BFH BStBl II 1970, 824). S § 19 Rn 119 (Barein).
ArbN-Ehegatte
Ist das Ehegatten-Arbeitsverhältnis steuerlich anzuerkennen (Fremdvergleich usw, dazu Barein, s § 19 Rn 56ff), so kann auch der ArbN-Ehegatte in den Genuss des § 3b EStG kommen (Giloy, NWB F 6, 4457).
GmbH-Fremdgeschäftsführer
IdR handelt es sich um ArbN (glA Barein, s § 19 Rn 115). BFH BFH/NV 1997, 849 konnte die Frage offenlassen (bejahend die Vorinstanz FG Hessen DStR 1997, 441). Hat der Fremdgeschäftsführer aber keine feste Arbeitszeit, will FG Saarland EFG 1987, 287 rkr § 3b EStG nicht anwenden.
GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer
Der I. Senat ist in BFH BStBl II 2005, 307 (mit zustimmender Anm Pezzer, FR 2004, 1281; Hilbert, NWB 24/2022, 1684) erstmals von der vor 2005 bestehenden (zB BFH BStBl II 1997, 577) apodiktischen Linie (es handele sich immer um eine vGA) abgewichen (wie häufig als "Abgrenzung" umschrieben, tatsächlich eine Änderung der Rspr) und will "nicht immer", sondern nur "regelmäßig" eine vGA annehmen. Diese Entscheidung betraf einen 52 %-Gesellschafter-Geschäftsführer und ist zu begrüßen. Wenn "überzeugende betriebliche Gründe" es rechtfertigen würden (dies wurde im Urteilsfall bejaht), läge keine vGA vor, zB wenn solche Sonntags-, Feiertags-, Nachtzuschläge auch vergleichbaren gesellschaftsfremden Personen gewährt würden (Stichwort: betriebsinterner Fremdvergleich). Entscheidend war auch, dass diese vergleichbaren Personen (zwei leitende Angestellte) Gehälter erhalten hatten, die sich in derselben Größenordnung wie die des Gesellschafter-Geschäftsführers bewegten. Ob § 3b EStG allerdings im konkreten Fall anwendbar war, konnte der BFH offenlassen.
Allerdings entschied der I. Senat in BFH BFH/NV 2005, 247 (Entscheidung vom selben Tag wie BFH BStBl II 2005, 307), dass einer vGA aber nicht entgegenstehe, wenn sowohl in der betreffenden Branche (hier: Systemgastronomie) als auch im konkreten Betrieb auch gesellschaftsfremde ArbN typischerweise solche Zuschläge erhielten.
In BFH v 13.12.2006, VIII R 31/05, BStBl II 2007, 434 blieb der BFH (allerdings VIII. Senat) auf seiner vGA-Linie bei nicht beherrschenden Gesellschaftern als leitenden Angestellten.
Die Ansicht der FinVerw zitiert in H 3b LStH 2024 "Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit" sowohl die ihr genehme Entscheidung BFH BStBl II 2007, 434 als auch BFH BStBl II 2005, 307 und folgt somit dem BFH. Nachdem die Rspr des BFH kein klares Bild bietet, ist auch angesichts der Ansicht der FinVerw von solchen Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen bei allen Gesellschafter-Geschäftsführern abzuraten, seien sie beherrschend oder nicht. Rüsch in Frotscher/Geurts, § 3b EStG Rz 48 "Gesellschafter-Geschäftsführer" (03/2024): vGA abwendbar durch einen betriebsinternen Fremdvergleich.
Heimarbeiter
Dieser kann durch § 3b EStG begünstigt sein, da Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit auch in der Wohnung geleistet werden kann (FG Münster EFG 1976, 185 rkr).
Leitender Angestellter
Auch er kann von § 3b EStG begünstigt sein (BFH BStBl II 2005, 307). Zum GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer s das dortige Stichwort.
Pauschalversteuernder ArbN
Auch dieser kann in den Genuss des § 3b EStG kommen (R 3b Abs 1 S 7 LStR 2023; Rüsch in Frotscher/Geurts, § 3b EStG Rz 24 (03/2024); Giloy, NWB F 6, 445). Ferner s Rn 18.