Rn. 31

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Der Umfang der "Feiertagsarbeit" ist ebenfalls unterschiedlich:

 
  Samstag Sonntag Montag
Uhr 23 24 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 1 2 3 4
§ 3b EStG     X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X
§ 9 ArbZG     X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X        

1 "Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages" (§ 3b Abs 2 S 3 EStG). Wird die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen (u das ist bei Feiertagsarbeit stets der Fall ), gilt nach § 3b Abs 3 Nr 2 EStG auch die Zeit zwischen 0 Uhr u 4 Uhr des darauf folgenden Tages als Feiertagsarbeit.

2 § 9 Abs 1 ArbZG geht von einer Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr als Feiertagsarbeitszeit aus.

 

Rn. 31a

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Somit ist die gesamte Arbeit an Feiertagen begünstigt, nicht bloß an bestimmten Zeiten des Feiertages. Vergleicht man die arbeitszeitrechtliche Regelung mit der in § 3b EStG, ist die steuerliche Regelung günstiger für ArbN.

 

Rn. 32

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Zum Umfang der Steuerfreiheit bei Feiertagsarbeitszuschlägen s Rn 68ff.

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