Rn. 63

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Wird vom ArbN nur Nachtarbeit verrichtet, soll dieser ArbN nicht durch § 3b EStG begünstigt sein (Giloy, NWB F 6, 4457). ME ist zu differenzieren: Wenn ein (theoretischer) Grundlohn u die Mehrvergütung für die Nachtarbeit getrennt ausgewiesen sind, ist § 3b EStG sehr wohl anwendbar. Sonst würde der, der immer in der Nacht arbeitet u damit immer den besonderen Erschwernissen der Nachtarbeit ausgesetzt ist, schlechter behandelt als ein ArbN, der dies nur gelegentlich tut.

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