Dr. jur. Lukas Karrenbrock
Rn. 41
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Das Abzugsverbot des § 3c Abs 1 EStG setzt einen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang voraus, dh, die Einnahmen und die Aufwendungen müssen durch dasselbe Ereignis veranlasst sein (BFH v 20.10.2004, I R 11/03, BStBl II 2005, 581). Zwischen den Ausgaben und den Einnahmen muss kein finaler Zusammenhang bestehen (st Rspr BFH v 16.02.1995, IV R 27/94, BStBl II 1995, 895; BFH v 26.03.2002, VI R 26/00, BStBl II 2002, 823). Nach der Rspr des BFH sind daher Aufwendungen vom Abzug ausgeschlossen, die nach ihrer Entstehung oder Zweckbestimmung mit steuerfreien Einnahmen in einem unlösbaren Zusammenhang stehen, dh ohne diese nicht angefallen wären (BFH v 26.03.2002, VI R 26/00, BStBl II 2002, 823). Dies erfordert eine klar abgrenzbare Beziehung zwischen diesen Tatbestandsmerkmalen iS einer unlösbaren wirtschaftlichen Verbindung, dh eine Verknüpfung ohne das Dazwischentreten anderer Ursachen, die zudem konkret feststellbar sein müssen (BFH v 20.10.2004, I R 11/03, BStBl II 2005, 581; kritisch hierzu von Beckerath in K/S/M, § 3c EStG Rz B 58, 279. EL).
Ein nur mittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang reicht für die Anwendung des § 3c Abs 1 EStG hingegen nicht aus (vgl Levedag in Schmidt, § 3c EStG Rz 6, 39. Aufl; Valta in Blümich, § 3c EStG Rz 41 mwN, 150. EL).
Rn. 42
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Beispiele aus der Rspr zum unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang:
- Aufwandsentschädigung (steuerfrei) für Tätigkeit eines Beamten im Beitrittsgebiet steht im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit WK (BFH v 26.03.2002, VI R 26/00, BStBl II 2002, 823).
- Berufsausbildungskosten als vorweggenommene WK stehen in keinem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen, falls Berufstätigkeit später im Ausland ausgeübt werden sollte (BFH v 28.07.2011, VI R 5/10, BStBl II 2012, 553).
- Depotkosten bei Steuerhinterziehung sind als WK abziehbar (FG BdW v 07.03.2007, 13 K 9/07, EFG 2007, 925, rkr, zur alten Rechtslage nach § 20 EStG aF).
- Gewerkschaftsbeiträge stehen in keinem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Streikunterstützungen, obwohl diese nicht steuerbar sind (BFH v 24.10.1990, X R 161/88, BStBl II 1991, 337).
- Insolvenzgeld (Konkursausfallgeld) steht in keinem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Fahrtkosten (BFH vom 23.11.2000, VI R 93/98, BStBl II 2001, 199).
- Mitgliedsbeiträge einer Genossenschaft stehen in keinem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit deren BA (BFH v 11.10.1989, I R 208/85, BStBl II 1990, 889).
- Sanierungsgewinn steht im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Weiterleitung von nachträglichen BE aus einer abgeschriebenen Forderung (FG Nbg v 26.03.2002, I 197/98, EFG 2002, 899, rkr).
- Steuerberatungs-/Abschlusskosten für eine inländische Gesellschaft, die an einer ausländischen Grundstücksgesellschaft beteiligt ist, stehen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerbefreiten ausländischen Einkünften, soweit die Leistung auch dem unbeweglichen Vermögen zugute kommt (BFH v 18.09.1996, I R 69/95, DStRE 1997, 56).
- Umwandlungskosten (verschmelzungsbedingte Kosten) stehen nicht im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerbefreitem Übernahmegewinn (BFH v 22.04.1998, I R 83/96, BStBl II 1998, 698).
- Währungsverluste/-gewinne stehen mit den ausländischen steuerfreien Dividenden im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang, wenn sie im Zeitpunkt der Vereinnahmung der Dividenden entstehen (BFH v 07.11.2001, I R 3/01, BStBl II 2002, 865).
- Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln an eine Orchester-GbR stehen im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den BA (BFH v 27.04.2006, IV R 41/04, BStBl II 2006, 755).
Rn. 43
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen steuerfreien Einnahmen und BA/WK ist für die Anwendung des § 3c Abs 1 EStG nicht erforderlich. Einnahmen müssen nicht im selben VZ anfallen. Das Abzugsverbot des § 3c Abs 1 EStG gilt daher auch für vorweggenommene oder nachträgliche BA/WK (BFH v 06.07.2005, XI R 61/04, BStBl II 2006, 163). Nach der alten Rspr des BFH zu § 3c Abs 2 EStG war bei Finanzierungsaufwendungen ein zeitlicher Zusammenhang zwischen steuerfreien Gewinnausschüttungen und Aufwendungen erforderlich (BFH v 14.07.2004, I R 17/03, BStBl II 2005, 53). Durch die Neuregelung des § 3c Abs 2 S 1 EStG ist jedoch diese Rspr überholt, da das Teilabzugsverbot unabhängig davon gilt, in welchem VZ die Einnahmen iSv § 3 Nr 40 EStG anfallen (s Rn 67).
Rn. 44–45
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vorläufig frei