Rn. 189

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Bewegliche WG sind insb Sachen (§ 90 BGB), dh körperliche WG, die nicht in bilanziellem Sinne unbeweglich sind. Da körperliche WG sich abschließend in bewegliche und unbewegliche teilen lassen, kann die Abgrenzung in negativem Sinne zu unbeweglichen WG (s Rn 159ff) erfolgen. Von WG völlig unkritischer beweglicher Natur abgesehen (Bsp Pkw, Büroausstattung etc) gehören zur Gruppe beweglicher WG trotz deren ggf gegebener Verbindung mit einem unbeweglichen WG auch Betriebsvorrichtungen, wie etwa Windkraftanlagen, auch wenn diese wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind (s Rn 162), Scheinbestandteile (s Rn 163) und (Grundstücks-)Zubehör iSd §§ 97, 98 BGB (s Rn 168d).

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