Prof. Dr. Simone Briesemeister-Dinkelbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann
Rn. 2234
Stand: EL 168 – ET: 10/2023
Zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen hat die Praxis unterschiedliche Schätzungsmethoden entwickelt. Es ist Sache des FA, nach pflichtgemäßem Ermessen die geeignete Schätzungsmethode auszuwählen (zur Auswahl s FG Ha vom 20.05.2019, 6 K 109/18). Sie kann dabei auch mehrere Schätzungsmethoden, die für die Schätzung geeignet sind, miteinander kombinieren (Tipke/Kruse, § 162 AO Rz 52). Leitlinie für die Auswahl ist die Frage, welche Methode die größte Gewähr bietet, mit zumutbarem Aufwand das wahrscheinlichste Ergebnis zu erzielen (BFH BStBl II 1982, 409; 1986, 226).
Der StPfl hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Schätzungsmethode (BFH BFH/NV 1999, 290). Ein Ergebnis der FinBeh, das auf der Grundlage einer von ihr gewählten Methode begründet ist, braucht daher nicht durch eine weitere Schätzungsmethode überprüft zu werden (BFH BFH/NV 1999, 290).
Da die Schätzung des FA gerichtlich voll überprüfbar ist, erfordert dies eine die Umstände und Durchführung betreffende klare und umfassende Dokumentation. Eine nicht nachprüfbare Schätzung ist nicht aufrechtzuerhalten (BFH BStBl II 1987, 80; BFH/NV 1995, 573; 2004, 1618).
Das FG ist an die Schätzungsmethode des FA nicht gebunden und kann anstelle des FA eine andere Schätzungsmethode wählen. Es besitzt nach § 96 Abs 1 S 1 FGO eine eigene Schätzungsbefugnis (s zB BFH BFH/NV 2013, 1445).
Der StPfl hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Schätzungsmethode (BFH BFH/NV 2013, 1445). Dabei führt die Verletzung von Mitwirkungspflichten des StPfl zu einer Minderung des vorgesehenen Beweismaßes (BFH BStBl II 1989, 462; FG Köln vom 02.07.2010, 11 K 3676/06). Das FG muss die Beteiligten auch nicht im Voraus auf die Ausübung der eigenen Schätzungsbefugnis hinweisen (BFH BFH/NV 2013, 1947). Zur Vermeidung einer unzulässigen Überraschungsentscheidung ist das FG aber verpflichtet, den Beteiligten eine von ihm in Betracht gezogene, bisher nicht erörterte Schätzungsmethode vorweg mitzuteilen, wenn diese den bereits erörterten Schätzungsmethoden nicht mehr ähnlich ist oder die Einführung neuen Tatsachenstoffs erforderlich wird (BFH BFH/NV 2013, 1947).
Es lassen sich im Wesentlichen folgende Schätzungsmethoden unterscheiden: