Prof. Dr. Simone Briesemeister-Dinkelbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann
Rn. 189a
Stand: EL 142 – ET: 04/2020
Bezugsbasis der personellen Zurechnung zum StPfl sowie der Zuordnung zum BV/PV ist das WG als kleinste bilanzielle Beurteilungseinheit. Für selbstständige bewegliche WG ist bei gemischter Nutzung sowohl die Frage der personellen Zurechnung (§ 246 Abs 1 S 2 HGB, § 39 AO) als auch die Frage der Zuordnung zum BV bzw PV für das WG in seiner Gesamtheit zu beantworten. Eine anteilige Erfassung von beweglichen WG lediglich entsprechend ihres betrieblichen Nutzungsanteils als BV erfolgt nicht (Grundsatz der Unteilbarkeit; BFH v 02.10.2003, IV R 13/03, BStBl II 2004, 985; s Rn 149). Bilanziell in Erscheinung treten nicht Nutzungsanteile, sondern selbstständige WG, dh "die Sache selbst" (BFH v 08.03.1990, IV R 60/89, BStBl II 1994, 55; aA anteilige Erfassung nur zum betrieblichen genutzten Anteil als BV Wassermeyer, DStJG 3 1980, 331ff; Weber StuW 2009, 195). Ausgehend vom WG-Begriff kommt eine bilanzielle Spaltung beweglicher WG in ihrerseits selbstständige bewegliche WG nur in Betracht, wenn "die Sache selbst" entsprechend unterschiedlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhänge – funktionserhaltend – gegenständlich teilbar ist, was bei beweglichen WG (Bsp Pkw) – anders als bei unbeweglichen WG (s Rn 161bff) – idR nicht der Fall ist (vgl Wied in Blümich, § 4 EStG Rz 272 (August 2019)).
Die umgekehrte Frage, ob bei Verbindung mehrerer beweglicher WG ein einheitliches WG mit unselbstständigen Bestandteilen vorliegt oder es sich um jeweils selbstständige WG handelt, wird nicht wie bei unbeweglichen WG anhand des einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhangs beurteilt (BFH v 26.11.1973, GrS 5/71, BStBl II 1974, 132; BFH v 09.07.1992, IV R 115/790, BStBl II 1992, 948; BFH v 04.05.2004, XI R 43/01, BFH/NV 2004, 1397 mwN), ein einheitlicher Nutzen- und Funktionszusammenhang ist nicht ausreichend, sondern hat lediglich Indizwirkung (BFH v 28.09.1990, III R 77/89, BStBl II 1991, 361; BFH v 09.08.2001, III R 43/98, BStBl II 2002, 100; BFH v 15.07.2004, III R 6/03, BStBl II 2004, 1081). Entscheidend für eine abschließende Beurteilung, ob verbundene, in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehende, bewegliche Güter nach der Verkehrsanschauung ihre bilanzielle Selbstständigkeit behalten, sind der Grad der Festigkeit der Verbindung, der Zeitraum, auf den die Verbindung oder eine gemeinsame Nutzung mehrerer beweglicher Sachen angelegt ist, sowie das äußere Erscheinungsbild. Erscheinen die Gegenstände für sich betrachtet unvollständig oder ergibt sich für einen der Gegenstände ohne den anderen ein negatives Gepräge, so liegt ein einheitliches WG vor (BFH v 29.09.1990, III R 178/86, BStBl II 1991, 187: Selbstständigkeit eines Schraubenkompressors trotz Anschluss an eine Anlage; BFH v 28.09.1990, III R 77/89, BStBl II 1991, 361: fehlende Selbstständigkeit in Gewächshäuser installierter Tischbewässerungssysteme; BFH v 28.03.1996, III R 34/93, BFH/NV 1996, 707: Selbstständigkeit an Webmaschinen eingesetzter elektronischer Schaftmaschinen; BFH v 20.02.1997, III B 98/96, BStBl II 1997, 360: Selbstständigkeit in Pkw eingebauter Autotelefone; BFH v 25.05.2000, III R 20/97, BStBl II 2001, 365: Selbstständigkeit auf fremden Gebäuden installierter Satellitenempfangsanlagen; BFH v 09.08.2001, III R 30/00, BStBl II 2001, 842: Selbstständigkeit zu einer Sanitärausstellung zusammengefasster Gegenstände; BFH v 09.08.2001, III R 43/98, BStBl II 2002, 100: Selbstständigkeit von Schreibtischkombination und Regalwand; BFH v 15.07.2004, III R 6/03, BStBl II 2004, 1081 zur Herstellung neuer beweglicher WG unter Verwendung gebrauchter Teile; BFH v 03.08.2016, IX R 14/15: Einbauküche als grds einheitliches WG, keine Selbstständigkeit der einzelnen Elemente (Spüle, Herd, Einbaumöbel, Elektrogeräte), Aufgabe früherer Rspr).
Die Abgrenzung ist von grundlegenden Fragen des Bilanzansatzes und der Bewertung (selbstständige AfA-Fähigkeit) abgesehen insb auch von Bedeutung für die GWG-Fähigkeit nach § 6 Abs 2, 2a EStG, die Reinvestitionsobjektfähigkeit nach § 6b Abs 10 EStG, § 7g EStG-Fähigkeit sowie InZul-Fähigkeit, dh in Bezug auf Vorschriften, die tatbestandlich selbstständige bewegliche WG voraussetzen.