Prof. Dr. Simone Briesemeister-Dinkelbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann
Rn. 1674
Stand: EL 168 – ET: 10/2023
Gegenstand des Geschenks iSd § 4 Abs 5 S 1 Nr 1 EStG können Sachen (BFH BStBl II 1974, 210) oder Geld sein. Im Gegensatz zu § 516 BGB kommen aber auch Dienstleistungen in Betracht (K/S/M, § 4 EStG Rz G 43; Drüen in Brandis/Heuermann, § 4 EStG Rz 705 (Dezember 2022); offen gelassen BFH BStBl II 1993, 806; aA FG D'dorf EFG 1985, 112). Entscheidend ist, ob die unentgeltliche Leistung den Regelungsbereich der Vorschrift des § 4 Abs 5 S 1 Nr 1 EStG betrifft. Wird die Dienstleistung von einem Angestellten unentgeltlich ausgeführt, für den der StPfl Lohn zahlt, ist diese Leistung ebenfalls als Geschenk anzusehen. Stellt der StPfl einen Gegenstand seines BV dem Empfänger leihweise zur Verfügung, so ist in Höhe der AfA ebenfalls ein Geschenk gegeben (zustimmend Drüen in Brandis/Heuermann, § 4 EStG Rz 705 (Dezember 2022)).
Zu den Vermögensbestandteilen iSd § 516 BGB und damit auch im Steuerrecht gehört der Erlass einer Forderung. Wird dem Empfänger die Schuld unentgeltlich erlassen, so handelt es sich auch um ein Geschenk. Gegenstand des Geschenks kann auch die Gewinnchance eines Loses sein (FG Köln EFG 2014, 296 mit Anm Neu).
Auch Werbegeschenke, die selbst Werbeträger darstellen, können vom Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst sein (FG BdW vom 12.04.2016, 6 K 2005/11, rkr).
Soweit die Leistung aufgrund einer privaten Veranlassung hingegeben wird, liegt bereits begrifflich keine BA vor. Deshalb ist, bevor § 4 Abs 5 S 1 Nr 1 EStG geprüft wird, festzustellen, ob es nicht schon an der betrieblichen Veranlassung bei der Zuwendung fehlt. Dann greift § 12 EStG ein (s auch R 4.10 Abs 1 S 2 EStR 2012). Die Geschenke sind dann als Entnahme zu behandeln (Lang, JbFSt 1983/84, 195, 201).
Problematisch ist der BA-Abzug bei Geschenken, die der Pauschalsteuer gemäß § 37b EStG unterliegen. Als Gegenstand des Geschenks kommt neben den Sachzuwendungen auch die Übernahme der Pauschalsteuer durch den Unternehmer in Betracht (strittig). Nach uE richtiger Auffassung handelt es sich bei der Sachzuwendung wie auch bei der Übernahme der Pauschalsteuer (BT-Drucks 16/2712, 56; BMF vom 29.04.2008, BStBl I 2008, 566) jeweils um ein gesondertes Geschenk, das nach § 4 Abs 5 S 1 Nr 1 EStG gesondert zu beurteilen ist. Auch bei der Pauschalsteuer handelt es sich um ein Geschenk, so dass insoweit auch die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs 5 S 1 Nr 1 EStG gilt (so nun zutreffend BFH BStBl II 2017, 892; aA zB Werner, NWB F 6, 4786; Niermann, DB 2006, 2308; von Wolfersdorff, DB 2017, 2127; van Dülmen, DStR 2007, 15 weist darauf hin, dass diese Abzugsbeschränkung nicht für die Fälle des § 37b Abs 1 S 1 Nr 1 EStG gelte). Nach Auffassung der Verwaltung ist bei der Beachtung der Freigrenze von 35 EUR aus Vereinfachungsgründen allein auf den Betrag der Zuwendung abzustellen. Die übernommene Steuer ist nicht mit einzubeziehen (BMF vom 29.04.2008, BStBl I 2008, 566).
Beispiel 1:
Der Unternehmer A gewährt seinen Geschäftsfreunden B und C eine Incentive-Reise im Wert von 1 000 EUR. A versteuert die Sachzuwendung nach § 37b EStG.
A kann die Aufwendungen für die Incentive-Reisen wie für die Pauschalsteuer nach § 4 Abs 5 S 1 Nr 1 EStG nicht als BA absetzen.
Beispiel 2:
Der Unternehmer A schenkt seinen 10 Geschäftsfreunden jeweils eine Eintrittskarte für ein Bundesligaspiel im Wert von 30 EUR. A versteuert die Sachzuwendung nach § 37b EStG.
Nach hier vertretener Ansicht liegen zwei Geschenke vor. Die Eintrittskarte (30 EUR) und die übernommene Pauschalsteuer (9 EUR). Da die Summe der Geschenke die Freigrenze überschreitet, kann ein BA-Abzug nicht erfolgen.
Nach Auffassung des BMF ist aus Vereinfachungsgründen allein auf die Zuwendung ohne Beachtung der Pauschalsteuer abzustellen, so dass die Freigrenze nicht überschritten wird und damit ein voller BA-Abzug in Betracht kommt.