Prof. Dr. Simone Briesemeister-Dinkelbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann
Rn. 1533
Stand: EL 168 – ET: 10/2023
Beim UV gelten die Vorschriften § 4 Abs 3 EStG und § 11 EStG. Dies gilt nach In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen (BGBl I 2006, 1095) jedoch nicht uneingeschränkt. Danach sollen auch bestimmte WG des UV nicht mehr im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung als BA berücksichtigt werden können (s Rn 1529a). Ansonsten sind Anschaffungen im Zeitpunkt der Zahlung des Kaufpreises als BA anzusetzen (BFH BStBl II 1991, 13).
Unterlässt der StPfl diesen Abzug, so kann er ihn nicht in späteren VZ geltend machen. Die AK sind aber nicht verloren. Sie sind dann jedoch erst im Fall der Veräußerung als Abzug zu berücksichtigen (BFH BStBl II 2005, 758).
Veräußerungen von UV werden erst im Zeitpunkt der Zahlung des Kaufpreises als BE berücksichtigt. Im Gegensatz zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG kann hier der StPfl auf die Höhe des Gewinns Einfluss nehmen. Er kann die zeitliche Beschaffung des Vorratsvermögens vorverlagern oder die Einziehung von Forderungen aufschieben (BFH BStBl II 1991, 13).
Beispiel:
Der StPfl kann Vorratsvermögen, dass er im Dezember 03 kauft, durch Zahlung im Dezember 03 zu einer BA im Jahr 03 machen. Zahlt er erst im Jahr 04, so ist der Aufwand erst in 04 als BA anzusetzen. Ebenso kann er im Fall der Veräußerung von Vorratsvermögen im November 03 durch Hinausschieben der Forderungseinziehung in das Jahr 04 auch die BE in das Jahr 04 hinausschieben.
Im Fall der Herstellung sind die Aufwendungen im Zeitpunkt der Zahlung BA.
Bei der Entnahme von UV ist zu beachten, dass das WG bereits im Zeitpunkt der Anschaffung gewinnmindernd berücksichtigt worden ist. Es ist daher im Entnahmezeitpunkt nur noch der Teilwert gewinnerhöhend zu berücksichtigen (BFH BStBl II 1969, 584; FG Nds EFG 1995, 359; § 6 Abs 1 Nr 4 EStG). Bei Entnahmevorgängen ist die USt, die darauf entfällt (Eigenverbrauch), nicht zum Abzug zugelassen (§ 12 Nr 3 EStG).
Im Fall der Einlage von UV ist der Teilwert gewinnmindernd zu erfassen (§ 6 Abs 1 Nr 5 EStG).
Rn. 1534
Stand: EL 168 – ET: 10/2023
Im Fall des Verlustes von UV ist wie beim AV zu differenzieren. Ist der Verlust betrieblich veranlasst, so wirkt sich dies nicht mehr gewinnmindernd aus, da das untergegangene UV bereits als BA berücksichtigt worden ist. Ist der Verlust privat veranlasst, ist in Höhe des Verlustwertes eine BE anzunehmen.
Rn. 1535
Stand: EL 168 – ET: 10/2023
Beim Tausch von UV ist der Vorgang wie beim Tausch von AV in zwei Teile zu unterteilen. Die Hingabe des WG des UV ist wie eine Veräußerung zu behandeln, sodass eine BE in Höhe des Wertes der Gegenleistung anzusetzen ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Gegenleistung in das BV oder PV übergeht. Soweit es um die Erlangung der Gegenleistung geht, ist diese so zu behandeln, als sei ein Gegenstand gekauft worden (BFH BStBl II 1986, 607). Wird dieser Gegenstand in das UV übernommen, so liegt in Höhe des Sachwertes eine BA vor. Die spätere Veräußerung ist dann als BE zu erfassen. Ist die Gegenleistung aber in das PV überführt worden, so bleibt es bei der BE durch die Hingabe des anderen WG. Maßgeblich für beide Vorgänge ist der gemeine Wert der jeweiligen Gegenleistung (Reddig in H/H/R, § 4 EStG Rz 581 (Oktober 2022)).
Rn. 1536
Stand: EL 168 – ET: 10/2023
In den Fällen der Schenkung von UV ist zwischen Schenkung durch den StPfl und der an den StPfl zu unterscheiden. Erfolgt eine Schenkung durch den StPfl aus privaten Gründen, so liegt eine Entnahme vor, die dazu führt, dass als BE der Teilwert des WG angesetzt werden muss (ebenso Drüen in Brandis/Heuermann, § 4 EStG Rz 175 (Dezember 2022)). Erfolgt die Schenkung durch den StPfl aus betrieblichen Gründen, so ist dieser Vorgang gewinnneutral, da das WG des UV bereits als BA angesetzt worden ist.
Liegt eine Schenkung an den StPfl vor, so liegt im Fall der betrieblichen Veranlassung kein den Gewinn beeinflussender Vorgang vor, da der StPfl keinen Aufwand hat. Erfolgt die Schenkung an den StPfl aber aus privaten Gründen, so ist der Vorgang als Einlage von UV zu werten. Der Teilwert gemäß § 6 Abs 1 Nr 5 EStG ist als gewinnmindernder Betrag anzusetzen, da bei der Veräußerung eine BE in voller Höhe berücksichtigt wird (ebenso Drüen in Brandis/Heuermann, § 4 EStG Rz 175 (Dezember 2022)).
Wird ein WG des AV später für Zwecke der Veräußerung bereitgehalten, so stellt sich die Frage, wann die AK zum Abzug gelangen. Hier dürfte mE viel für eine Berücksichtigung in dem VZ sprechen, in dem sich die Zweckbestimmung geändert hat und eine Änderung verfahrensrechtlich noch erfolgen kann (vgl BFH BFH/NV 2004, 1256).