Rn. 336h
Stand: EL 134 – ET: 02/2019
Für steuerliche Wahlrechte mit Lenkungszweck ist kennzeichnend, dass das Handelsrecht keine spezifische Regelung bereithält, sondern allg (zwingende) Ansatz- Bewertungsgrundsätze zur Anwendung kommen. Dies gilt gleichermaßen für steuerliche Wahlrechte, die steuerliche Folgewirkungen von Gesetzesänderungen übergangsweise oder Folgewirkungen steuerverschärfender maßgeblichkeitsbrechender Regelungen generell abfedern sollen. Daher ist die Kategorie "Fehlende Regelung im Handelsrecht/Wahlrecht im Steuerrecht" nicht überschneidungsfrei zur Kategorie "Verbindliche Regelung im Handelsrecht/Wahlrecht im Steuerrecht" (s Rn 336c). Das steuerliche Wahlrecht ist steuerlich unabhängig von der HB auszuüben (§ 5 Abs 1 S 1 Hs 2 EStG), der Maßgeblichkeitsgrundsatz wird insoweit durchbrochen.
Beispiel
Subventionelle steuerliche Wahlrechte, insb
- Wahlrecht zur Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen, erhöhten Absetzungen und Bewertungsabschlägen, zB Übertragung von stillen Reserven auf Ersatz-WG nach § 6b EStG oder R 6.6 EStR 2012, Sonderabschreibung zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe nach § 7g Abs 5, 6 EStG, Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG, erhöhte Absetzungen für Gebäude in einem Sanierungsgebiet nach § 7h EStG oder für Baudenkmäler nach § 7i EStG;
- Wahlrecht zur Bildung steuerfreier Rücklagen, zB nach § 6b Abs 3 EStG; R 6.6 Abs 4 EStR 2012.
Wahlrechte zur Abfederung steuerlicher Folgewirkungen maßgeblichkeitsbrechender Regelungen, zB
- gewinnmindernde Rücklage gem § 5 Abs 7 S 5 EStG für Anschaffungsfolgegewinne bei Übernahme von Verpflichtungen, deren Entstehung § 5 Abs 7 S 1–3 EStG anordnet.
Handelsrechtlich fehlen entsprechende Regelungen, eine korrespondierende Behandlung ist unzulässig (subventionelle Wahlrechte) bzw unnötig (Anschaffungsfolgegewinne bei Verpflichtungsübernahme handelsrechtlich ausgeschlossen).
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