Prof. Dr. Simone Briesemeister-Dinkelbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann
Rn. 170j
Stand: EL 142 – ET: 04/2020
Die Zahlung des Kaufpreises ist für die Frage des Übergangs wirtschaftlichen Eigentums grds irrelevant, eine erfolgte Kaufpreiszahlung führt bei Fehlen insb der Inbesitznahme und der laufenden Nutzung nicht bereits zum Übergang wirtschaftlichen Eigentums (zB BFH v 20.01.1987, IX R 147/83, BFH/NV 1987, 428). Häufig wird der maßgebende Übergang von Besitz, Nutzung, Gefahr und Lasten allerdings an die vollständige Kaufpreiszahlung geknüpft, so dass diese letztlich mittelbare Relevanz für den Zurechnungswechsel erlangt (Bsp BFH v 27.09.2001, X R 67/00, BFH/NV 2002, 327; BFH v 02.12.2014, BFH/NV 2015, 683). Der damit durch die Kaufpreiszahlung mittelbar ausgelöste Zurechnungswechsel setzt gleichwohl voraus, dass die tatsächlichen mit den vereinbarten Verhältnissen übereinstimmen. Weichen die tatsächlichen Besitz-, Nutzungs-, Gefahr- und Lastenverhältnisse hiervon ab, sind diese maßgeblich; eine vor- oder nachgelagerte Kaufpreiszahlung ist für die Grundstückszurechnung in diesem Fall wiederum irrelevant. Auch eine zinslose Stundung der Kaufpreisforderung hindert den Zurechnungswechsel nicht.
Für die Annahme wirtschaftlichen Eigentums ebenfalls nicht ausreichend sind hypothetische Verhältnisse bzgl des an die Kaufpreiszahlung gekoppelten Besitz-, Gefahr-, Nutzungs- und Lastenübergangs. So wird wirtschaftliches Eigentum bei Kopplung des Besitz-, Gefahr-, Nutzungs- und Lastenübergang an die vollständige Kaufpreiszahlung nicht bereits dadurch begründet, dass der Käufer durch die Zahlung des Kaufpreises ohne Zutun des Verkäufers den Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzung und Lasten herbeiführen könnte (BFH v 27.09.2001, X R 67/00, BFH/NV 2002, 327; insoweit ist die Position des Erwerbers nicht anders als die eines Optionsberechtigten, vgl BFH v 27.09.1979, IV R 149/72, BFHE 129, 439). Der Erwerber kann den Veräußerer im Fall einer solchen Kopplung im Vorstadium des rechtlichen Eigentumsübergangs erst mit tatsächlich erfolgter Kaufpreiszahlung von der Einwirkung auf das unbewegliche WG ausschließen.