Prof. Dr. Simone Briesemeister-Dinkelbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann
Rn. 792a
Stand: EL 82 – ET: 02/2009
Der Übergang wirtschaftlichen Eigentums von Anteilen an KapGes (Aktienpakete, GmbH-Anteile) erfordert die kumulative Erfüllung folgender Sachverhaltsmerkmale (BFH v 22.07.2008, IX R 74/06 mwN; Prinz/Ommerborn, FR 2001, 984):
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Aufgrund eines zivilrechtlichen Rechtsgeschäftes hat der Erwerber eine Rechtsposition bei den Anteilen, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann. |
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Die mit den Anteilen verbundenen wesentlichen Rechte (Vermögens-, Gewinn- und Stimmrechte) sind auf den Erwerber übergegangen. |
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Das Risiko der Wertminderung und die Chance der Wertsteigerung hat ausschließlich der Erwerber. |
Nach dem zitierten Urt des BFH IX R 74/06 ist dann das 3. Sachverhaltsmerkmal (Risikoübergang) nicht erfüllt, wenn der beurkundete Kaufpreis nur vorläufig gilt und erst durch ein noch zu erstellendes Wertgutachten endgültig festgelegt wird.
Im Hinblick auf Gestaltungsüberlegungen zum Aufschub des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums in einen späteren VZ (zB in das Jahr 2002) sind insb Optionsgeschäfte im Gespräch gewesen. Wenn die Struktur dieser Optionsgeschäfte indes die oben genannten Kriterien ganz oder weitgehend erfüllen (zB bei kombinierten Call- und Put-Optionen), ist das wirtschaftliche Eigentum bereits mit Abschluss des Optionsvertrages übergegangen. Die wirtschaftliche Interessenlage der beiden Parteien gewährt Sicherheit über die Ausübung der Option, denn je nach Wertentwicklung des Optionsgegenstandes übt immer eine der Parteien die Option aus (vgl BFH v 11.07.2006, VIII R 32/04, GmbHR 2007, 49 mit Anm Hoffmann). So auch IDW ERS HFA 13 nF unter Tz 30, FN IDW 2007, 83. Im Ergebnis liegt hier ein echtes Pensionsgeschäft (s Rn 1347) vor.
Künftig entstehende (nach notarieller Beurkundung des Gesellschaftsvertrages) GmbH-Anteile können aufschiebend mit der Eintragung der Gesellschaft im HR bedingt abgetreten werden. Dabei kann auch bereits das wirtschaftliche Eigentum an den Geschäftsanteilen übergehen (BFH v 12.12.2007, X R 17/05, BStBl II 2008, 579).