Rn. 443

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Abgrenzung: Bei einer Veräußerung mit (Rück-)Andienungsrecht erlangt der Erwerber nicht nur die Kaufsache, sondern zusätzlich das Recht, diese an den Veräußerer zu a priori fixen Konditionen zurückzuverkaufen, hat also eine (Rück-)Verkaufsoption inne, während sich der Verkäufer seinerseits in einer Stillhalterposition befindet. Er muss die Kaufsache (typischerweise nach zwischenzeitlicher Nutzung) auf Verlangen des Erwerbers wieder abnehmen.

 

Rn. 443a

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Zurechnungswechsel: Der Erwerber wird mit dem Verkauf zivilrechtlicher und auch wirtschaftlicher Eigentümer. Das (Rück-)Andienungsrecht des Erwerbers führt auch bei hoher Ausübungswahrscheinlichkeit der Verkaufsoption nicht zum Verbleib des wirtschaftlichen Eigentums beim Veräußerer. Bei zivilrechtlichem Eigentum des Andienungsberechtigten verneint die Rspr zutreffend einen auf Wahrscheinlichkeitserwägungen bzgl der Ausübung gestützten Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf einen Nichteigentümer (zum sale and lease back mit Andienungsrecht des Leasinggebers BFH vom 13.10.2016, IV R 33/13, BStBl II 2018, 81; BFH vom 21.12.2017, IV R 55/16, BFH/NV 2018, 593).

Wirtschaftliches Eigentum eines Nichteigentümers (hier Veräußerer) setzt voraus, dass er selbst in der Lage ist, den Eigentümer (hier Erwerber = Andienungsberechtigter) von der Einwirkung auf das betreffende WG auszuschließen. Liegt das Andienungsrecht aber (wie hier) beim zivilrechtlichen Eigentümer (Erwerber), hat es der Nicht(mehr)eigenümer (Veräußerer) gerade nicht in der Hand, den Eigentümer auszuschließen. Eine auf Erwerb gerichtete, rechtlich geschützte, unentziehbare Rechtsposition des Nicht(mehr)eigentümers ist nicht gegeben. Die durch § 39 Abs 2 S 1 AO für die Zurechnung geforderte tatsächliche Sachherrschaft über das WG ist beim Erwerber (= (Rück-)Andienungsberechtigten) zu verorten, so dass eine von der zivilrechtlichen Eigentümerstellung abweichende Zurechnung zum Veräußerer ausscheidet (BFH vom 13.10.2016, IV R 33/13, BStBl II 2018, 81). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Ausübung des Andienungsrechts a priori wirtschaftlich vernünftig erscheint und wahrscheinlich ist.

Die Wertung korrespondiert mit der Zurechnung beim unechten Pensionsgeschäft iS § 340b HGB, dem wirtschaftlich die Struktur einer Veräußerung mit (Rück-)Andienungsrecht des Erwerbers (bzgl des nämlichen WG) zugrunde liegt. Auch hier erfolgt die Zurechnung zum (rück-)andienungsberechtigten Erwerber (Pensionsnehmer).

 

Rn. 443b

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Gewinnrealisation: Mit dem Verkauf geht nach allgemeinen Grundsätzen – ungeachtet des (Rück-)Andienungsrechts – die Preisgefahr auf den Erwerber über, die Zurechnung wechselt, der Gewinn ist realisiert. Im Hinblick auf das (Rück-)Andienungsrecht liegt ein neuer – aufschiebend bedingter – Veräußerungsvorgang vor, der nach den insoweit geltenden Grundsätzen zu behandeln ist. Kommt es zum Bedingungseintritt (Ausübung), kommt es beim Andienungsberechtigten erneut zum Zurechnungswechsel und zur Gewinnrealisation.

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