Rn. 3
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Neben dem individuellen LSt-Abzug nach den individuellen LSt-Abzugsmerkmalen des ArbN (§ 39b EStG) steht für bestimmte Fälle ein vereinfachtes Pauschalierungsverfahren zur Verfügung. Die pauschalierte LSt ist materiell eine mehr (variabler Pauschsteuersatz) oder weniger (fester Pauschsteuersatz) von der individuellen im Abzugsverfahren zu ermittelnden Steuerschuld des ArbN abgeleitete Steuer, die formell dadurch von der Steuerschuld des ArbN abgekoppelt ist, dass der ArbG alleiniger Schuldner der LSt wird und die pauschale LSt wie auch der pauschal besteuerte Arbeitslohn bei der ESt-Veranlagung außer Ansatz bleiben (§ 40 Abs 3 S 3 EStG).
Rn. 4
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Die Eigenständigkeit des Pauschalierungsverfahrens kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass der ArbN in dieses Verfahren nicht unmittelbar eingeschaltet ist. Das Wahlrecht, den Arbeitslohn zu pauschalieren, steht allein dem ArbG zu. Eine fehlerhafte Pauschalversteuerung hat keine Bindungswirkung für die ESt-Veranlagung für den ArbN (BFH v 10.06.1988, BStBl II 1988, 981). Vielmehr ist bei einer fehlgeschlagenen Pauschalierung der Arbeitslohn in die ESt-Veranlagung des ArbN einzubeziehen, ohne dass die vom ArbG abgeführte pauschale LSt auf die ESt-Schuld anzurechnen ist (FG Münster v 01.03.2021, 9 K 3046/18 E, DStR 2021, 1355).
Rn. 5
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Durch die Pauschalierung wird der ArbG formell gesehen alleiniger Steuerschuldner. Materiell-rechtlich hingegen handelt es sich um eine Steuer, die dadurch entsteht, dass der ArbN eine nichtselbstständige Arbeit mit Einkunftserzielungsabsicht ausübt und damit einen Besteuerungstatbestand iSd § 38 AO verwirklicht. Die pauschale LSt ist durch die Tatbestandsverwirklichung des ArbN – also dem Zufluss von Arbeitslohn – entstanden und wird vom ArbG lediglich übernommen (BFH v 14.12.2021, VII R 32/20, BFH/NV 2022, 692).
Das Wort "übernehmen" in § 40 Abs 3 S 1 EStG verdeutlicht nach der mE richtigen Auffassung des BFH, dass die Steuerschuld zunächst in der Person des ArbN entsteht (so auch bestätigend BFH v 06.05.1994, VI R 47/93, BStBl II 1994, 715). Sie kann aber mit für den ArbN befreiender Wirkung vom ArbG übernommen werden, wenn die Voraussetzungen für die Pauschalierung der LSt erfüllt sind. Die Übernahme der LSt durch den ArbG im Verhältnis zum FA ermöglicht die arbeitsrechtliche Abwälzung der pauschalen LSt auf den ArbN, jedoch bestimmt § 40 Abs 3 S 2 EStG für diesen Fall, dass hierdurch die Bemessungsgrundlage nicht gemindert wird.