Rn. 77
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Neben der hinreichenden Trennung von Haftungs- und Pauschalierungsschuld werden an die inhaltliche Bestimmtheit von Haftungsbescheiden
- weitere Anforderungen an die Aufgliederung nach Besteuerungsabschnitten und
- nach den auf die einzelnen ArbN entfallenden Steuerschulden für erforderlich gehalten.
Hinsichtlich der Trennung nach ArbN dürften die Ausnahmen und nicht der Grundsatz die Praxis beherrschen. Hinsichtlich der Aufteilung nach Besteuerungsabschnitten im Pauschalierungsbescheid ist der BFH der Ansicht, dass die Aufteilbarkeit der Steuern auf einzelne Anmeldungszeiträume (Monate oder Jahre) eine Frage der Begründetheit und nicht der Bestimmtheit des Bescheides ist. Deshalb muss sich eine Aufteilung nicht aus dem Bescheid selbst ergeben (BFH v 28.11.1990, VI R 115/87, BStBl II 1991, 488).
Rn. 78
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Jedenfalls bei Pauschalierungsbescheiden macht eine fehlende Aufgliederung nach ArbN und Besteuerungsabschnitten den VA nicht unbestimmt. Anders als beim akzessorischen Haftungsbescheid, mit dem die jeweiligen Steuerschulden der ArbN erfasst werden, wird im Pauschalierungsbescheid eine Steuerschuld des ArbG erhoben, die nicht mit der Summe der andernfalls individuellen von den ArbN geschuldeten LSt-Abzugsbeträge (bzw nach Ablauf des Kj der LSt-Nachforderungsbeträge oder der anteiligen ESt) identisch ist. Vielmehr ist es geradezu der Sinn der Pauschalierung, die Ermittlung der individuellen Steuerabzugsbeträge zu erübrigen.
Rn. 79
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Im Gegensatz zur LSt-Anmeldung und zum ESt-Bescheid sind Pauschalierungsbescheide auch nicht zeitraum-, sondern sachverhaltsbezogen. Zu beachten ist jedoch, dass ein Pauschalierungsbescheid (verfahrensrechtlich) zu einer punktuellen Änderung der LSt-Anmeldung führt. Ist im Anschluss an eine LSt-Außenprüfung der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben worden, steht daher dem späteren Erlass eines Pauschalierungsbescheids die Änderungssperre des § 173 Abs 2 S 1 AO entgegen (BFH v 15.05.1992, BStBl II 1993, 829); auch s Rn 9.
Eine Aufteilung ist nicht in Hinblick auf die Verjährung erforderlich, zumal für ein und denselben Anmeldungszeitraum unterschiedliche Verjährungsfristen gelten können, beispielsweise für hinterzogene und andere nicht abgeführte Steuern.
Rn. 80
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Schließlich ist eine Aufteilung nicht wegen der Abgeltungswirkung des § 40 Abs 3 S 3 EStG vorzunehmen, da mit der Pauschalierung nicht die Freistellung der ArbN, sondern die möglichst einfache Erfassung bislang nicht der Besteuerung unterworfener Sachverhalte beim ArbG bewerkstelligt werden soll. Die Abgeltung ist lediglich Folge dieser Form der Inanspruchnahme.
Die Benennung der erfassten Sachverhalte betrifft nicht die Bestimmtheit (§ 119 Abs 1 AO), sondern die Begründung des Bescheides, deren es nicht bedarf, wenn das FA idF des § 40 Abs 1 EStG einem Pauschalierungsantrag entspricht, § 121 Abs 2 Nr 1 AO, bzw die Sach- und Rechtsauffassung zuvor bekannt gegeben hat, § 121 Abs 2 Nr 2 AO. Ausführlich hierzu BFH v 28.11.1990, VI R 115/87, BStBl II 1991, 488; BFH v 28.11.1990, VI R 54/87 (NV), BFH/NV 1991, 666.