Rn. 40

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Der ArbG-Beitrag zur gesetzlichen Sozialversicherung ist gemäß § 3 Nr 62 EStG steuerfrei, vgl BFH v 06.06.2002, BStBl II 2003, 34; s § 3 Rn 2110–2171 (Handzik). Übernimmt der ArbG im Innenverhältnis über seine gesetzliche Verpflichtung hinaus den ArbN-Anteil zur gesetzlichen Sozialversicherung, liegt stpfl Arbeitslohn vor.

 

Rn. 41

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Werden vom ArbG Beiträge zur Sozialversicherung nachentrichtet, ist § 28g SGB IV zu beachten. Danach kann der ArbG die nachentrichteten ArbN-Anteile zur Sozialversicherung nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen an den ArbN abziehen; danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. Dies bedeutet, dass der ArbG gesetzlich verpflichtet ist, den ArbN-Anteil für Lohnzahlungen, die länger als drei Monate zurückliegen, zu tragen. Diese gesetzliche Beitragsübernahme ist daher nach § 3 Nr 62 EStG steuerfrei, da die Verschiebung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragslast kraft Gesetzes eingetreten ist (BFH v 29.10.1993 BStBl II 1994, 194).

Stpfl Arbeitslohn ist jedoch stets anzunehmen, wenn ArbG und ArbN eine Nettolohnvereinbarung getroffen haben oder zwecks Steuer- und Beitragshinterziehung das Nichtabführen der Sozialversicherungsbeiträge und die Unmöglichkeit der Weiterbelastung der ArbN-Beiträge auf einem bewussten und gewollten, mit dem ArbN abgestimmten Verhalten des ArbG beruht (BFH v 13.09.2007, BStBl II 2008, 58).

 

Rn. 42

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

vorläufig frei

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