Rn. 68

Stand: EL 96 – ET: 08/2012

Für die Direktversicherungen, die auf sog Altverträgen beruhen, gilt das Gleiche wie für die kapitalgedeckten Pensionskassen: Es ist für die Besteuerung der Versorgungsleistungen zwischen solchen Leistungen zu unterscheiden, die auf in der Ansparphase geförderten Beiträgen beruhen, und solchen, deren zugrundeliegenden Beiträge während der Ansparphase nicht gefördert wurden. Zur Aufteilung s BMF v 11.11.2004, BStBl I 2004, 1061. Die auf den nicht geförderten Teil entfallenden Leistungen werden mit dem Ertragsanteil besteuert, bei Kapitalauszahlungen ist § 20 Abs 1 Nr 6 EStG idF zum 31.12.2004 zu prüfen (§ 52 Abs 36 S 5 EStG). Danach werden die Kapitalzahlungen in Abhängigkeit von der Vertragslaufzeit entweder insgesamt steuerfrei (insb über 12 Jahre Laufzeit) oder anteilig versteuert (im Einzelnen s Rn 57).

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