Rn. 20

Stand: EL 83 – ET: 05/2009

Da die Abgabe der LSt-Anmeldung als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gilt, ist der Einspruch gem § 348 Abs 1 Nr 1 AO iVm § 155 Abs 1, § 164 Abs 1 AO gegeben. Der ArbG kann auch gegen die eigene LSt-Anmeldung Einspruch einlegen, sofern er zum Ergebnis gelangt, dass sie zu hoch ausgefallen ist; ist sie zu niedrig, fehlt es an der erforderlichen Beschwer. Der ArbN kann ebenfalls die Anmeldung der LSt gegenüber dem zuständigen FA mit dem Einspruch anfechten oder einen Antrag nach §§ 168, 164 AO stellen, vgl BFH BStBl II 1996, 87.

 

Rn. 21

Stand: EL 83 – ET: 05/2009

Die für die Einlegung des Einspruchs bedeutsame Einspruchsfrist ist gesetzlich nicht ausreichend bestimmt. Bei einer Steueranmeldung weiß der StPfl nicht, wann diese beim FA einging. Der StPfl kann nach Tipke/Kruse, § 355 AO Rz 4 die Übermittlungsdauer per Post in Anlehnung an die 3-Tage-Regelung des § 122 Abs 2 AO schätzen, ohne dass er eine Pflicht hätte, bei dem Betriebsstätten-FA das Datum des Eingangs nachzufragen. Ist die Zustimmung des FA für die Steueranmeldung notwendig, insb in Fällen der Steuererstattung, und ist dem StPfl keine Mitteilung darüber bekannt gegeben worden, so ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Zustimmung frühestens mit der Zahlung (§ 224 Abs 3 AO) der Steuervergütung oder des Mindersolls bekannt geworden ist, s AEAO zu § 355 AO Abs 1 S 4.

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