1. Steuererklärung
Rn. 13
Stand: EL 83 – ET: 05/2009
Die Rechtsnatur der LSt-Anmeldung ist durch den Verweis des § 167 Abs 1 AO auf § 150 Abs 1 S 3 AO geklärt. Es handelt sich bei der LSt-Anmeldung um eine Steuererklärung iSd § 150 AO, in der der ArbG die Steuer selbst zu berechnen hat. Nach Drenseck (JDStJG 1986, 387; Schmidt/Drenseck, § 41a EStG Rz 2) handelt es sich bei der angemeldeten LSt um eine Steuerschuld des ArbG, nämlich um seine Entrichtungsschuld. Diese in der Vergangenheit umstrittene Rechtsansicht wird durch Änderung des § 167 Abs 1 AO bestätigt. Dort heißt es nunmehr in Abs 1 S 1: "oder der Steuer- oder Haftungsschuldner die Steueranmeldung nicht abgibt". Der BFH geht in seiner Entscheidung v 15.05.1992 (BFH BStBl II 1993, 840) davon aus, dass das FA durch die in den LSt-Anmeldungen liegenden Steuerbescheide dieselbe Entrichtungsschuld an LSt feststellt, für die der ArbG nach § 42d EStG haftet und die er als eigene Steuern nach §§ 40 ff EStG abführt. Die in den LSt-Anmeldungen liegende Steuerfestsetzung ist somit ein (verdeckter) Sammelbescheid, der die Steuerfälle aller betroffenen ArbN zum Gegenstand hat. Dies bedeutet, dass die LSt-Anmeldung unrichtig ist, wenn der ArbG für den Anmeldungszeitraum zu wenig oder zu viel an LSt angegeben hat. In solchen Fällen kann daher das FA – soweit der Vorbehalt der Nachprüfung nicht aufgehoben ist – die LSt-Anmeldungen von Amts wegen oder auf Antrag des ArbG jederzeit nach § 164 Abs 2 AO aufheben oder ändern, s Rn 14 ff. Anders als bei der USt besteht mangels Abgabe einer "LSt-Jahreserklärung" keine Möglichkeit einer nachträglichen und eigenständigen Korrektur im Anmelde-/Erklärungswege.
2. Wirkung
Rn. 14
Stand: EL 83 – ET: 05/2009
Die LSt-Anmeldung steht gem § 168 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Das gilt auch für den Fall, in dem der ArbG für die LSt lediglich haftet, s § 42d Rn 2 ff. Aufgrund des § 167 Abs 1 S 1 AO ist klargestellt, dass der StPfl (ArbG) auch dann nur durch Steuerbescheid und nicht durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen wird, wenn er die Steuer für Rechnung eines ArbN einzubehalten hat (§ 38 Abs 3 S 1 EStG) und er darüber keine Steueranmeldung abgibt. Damit dürfte aber auch klargestellt sein, dass dies erst recht gilt, wenn die LSt abweichend von den angemeldeten Beträgen festgesetzt wird.
3. Ausdrücklicher "Anmeldungsbescheid"
Rn. 15
Stand: EL 83 – ET: 05/2009
Stellt das FA in der LSt-Anmeldung Fehler fest, erlässt es einen hiervon abweichenden Bescheid, der ebenfalls unter Vorbehalt der Nachprüfung ergehen kann. Auch dieser Bescheid ist ein Steuerbescheid.
Rn. 16
Stand: EL 83 – ET: 05/2009
Gem § 162 AO kann das FA auch die nicht angemeldete LSt – idR anhand der vorhergegangenen Anmeldungen – im Wege der Schätzung festsetzen und über den festgesetzten Betrag einen Haftungsbescheid gemäß § 42d EStG gegen den ArbG erlassen; zu Letzterem s Erläut zu § 42d, ebenso BFH 07.07.2004, BFH/NV 2005, 357. Im Ergebnis besteht Einigkeit, dass auch eine Haftungsschuld geschätzt werden kann, obwohl § 162 AO im Abschn über die Steuerbescheide steht (Schwarz, AO § 155 Rz 1d), da die Grundlage für die Haftung lediglich einen Steuerbescheid voraussetzt (Tipke/Kruse, § 191 AO Rz 5 f). Der Schätzungsbescheid muss deshalb den Anforderungen an einen Haftungsbescheid genügen, FG BdW EFG 1982, 587 rkr. Sieht sich das FA zur Schätzung außerstande, zB weil es sich um einen neu angemeldeten Betrieb handelt, wird es die Durchführung einer LSt-Außenprüfung anordnen, s Erläut zu § 42 f. Zur Haftung des ArbG im LSt-Verfahren vgl Tipke/Kruse, § 191 AO Rz 54.
4. Änderung der LSt-Anmeldung
Rn. 17
Stand: EL 83 – ET: 05/2009
Praktisch kann der ArbG auch Fehler der LSt-Anmeldung beim LSt-Abzug im Laufe des Kj nach § 41c EStG ausgleichen.
Rn. 18
Stand: EL 83 – ET: 05/2009
Soweit § 168 S 1 AO Platz greift, ist jederzeit die Änderungsmöglichkeit während des Laufs der Festsetzungsfrist gegeben, § 164 Abs 2 AO. Eine vom StPfl abgegebene berichtigte und vom FA übernommene LSt-Anmeldung ersetzt vorangegangene LSt-Anmeldungen in vollem Umfang und bildet auch dann die aktuelle und abschließende Regelung für den sie betreffenden Zeitraum, wenn sie infolge einer falschen Eintragung im Formular zu einer überhöhten LSt-Erstattung geführt hat. Das FA kann die überhöhte Erstattung später nicht durch den Erlass eines Abrechnungsbescheids nach § 218 AO zurückfordern, sondern nur durch eine erneute Änderung der LSt-Anmeldungen, FG Mchn EFG 2008, 1433 rkr.
Eine Änderung tritt hier schon durch das Einreichen einer weiteren LSt-Anmeldung ein, sofern diese einen höheren Steuerbetrag ausweist. Bewirkt die weitere LSt-Anmeldung dagegen eine Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer, tritt die Änderung erst mit Zustimmung des FA ein, § 168 S 2 AO. Die Zustimmung kann formlos erteilt werden, § 168 S 3 AO. Im Einzelnen ist str, ob die Änderung als Antrag iSd § 164 Abs 2 S 2 AO aufzufassen ist, so Tipke/Kruse, § 168 AO Rz 6 ff, der jedoch auch die gleichzeitige Stellung eines Antrags auf Änderung empfiehlt, oder ob die Änderung als solche die Rechtswirkungen des § 168 AO entfaltet, im Let...