Rn. 6

Stand: EL 99 – ET: 05/2013

Die Änderung des LSt-Abzugs war ebenso zulässig, wenn der ArbG wegen Nichtvorlage der LSt-Karte den LSt-Abzug gem § 39c Abs 1 EStG idF bis 2011 vornahm und der ArbN erstmals eine LSt-Karte vorlegte oder wenn bei Vorauszahlung des Arbeitslohns der Geltungsbeginn einer Eintragung auf der LSt-Karte in einen bereits abgerechneten Lohnzahlungszeitraum fiel.

§ 39c EStG idF BeitrRLUmsG v 07.12.2011 (BGBl I 2011, 2592) bestimmt den LSt-Abzug im Falle des Fehlens von LSt-Abzugsmerkmalen. Die Korrektur hat auch hier in der nächstfolgenden Lohnabrechnung zu erfolgen. § 39c EStG geht als lex specialis den zT freiwilligen Änderungen des § 41c EStG vor (K/S/M, § 41c Rz A 4).

Ab VZ 2013 kommt eine Änderung des LSt-Abzugs in Betracht, wenn die zur Verfügung gestellten LSt-Abrufmerkmale auf einen Zeitraum vor dem Abruf zurückwirken. Dies ist zB der Fall, wenn der ArbG den Abruf der Daten nach dem Ende des ersten Lohnzahlungszeitraums vornimmt, denn während die Verpflichtung zur Anwendung der zur Verfügung gestellten Daten bereits ab dem 01.01.2013 gilt, würde ein späterer Abruf im Laufe des VZ trotzdem noch einen zutreffenden LSt-Einbehalt sichern, wenn eine Korrektur gem § 41c EStG vorgenommen wird. Gleiches gilt bei einer vom ArbN vorgelegten Bescheinigung mit Eintragungen, die auf einen Zeitraum zurückwirken, bevor die LSt-Abzugsmerkmale abgerufen wurden.

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