Rn. 87

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Im Rahmen einer LSt-Außenprüfung kann es von Bedeutung sein, ob der ArbG, der zunächst eine Pauschalierung der LSt gewählt hat, noch die Pauschalierung widerrufen kann. Dies ist umstritten. ME kommt ein Widerruf noch bis zur formellen/materiellen Bestandskraft des Pauschalierungsbescheides in Betracht (s BFH BStBl II 2016, 1010; zum Meinungsstreit und den Besonderheiten s Nacke, Haftung für Steuerschulden, 4. Aufl 2017, Rz 2.239).

Im umgekehrten Fall, wenn es also darum geht, im Haftungsverfahren zur Pauschalierung zu wechseln, ist fraglich, bis wann dieses Pauschalierungswahlrecht vom ArbG ausgeübt werden kann. Auch diese Rechtsfrage ist umstritten. Nach hier vertretener Ansicht, dürfte eine Pauschalierung noch im Klageverfahren (nicht mehr im Revisionsverfahren) geltend gemacht werden können (BFH BStBl II 1984, 569; BFH/NV 1990, 639; s zum Meinungsstreit Nacke, Haftung für Steuerschulden, 4. Aufl 2017, Rz 2.241).

Eine andere Frage zum Verhältnis LSt-Haftungsbescheid zum Pauschalierungsbescheid betrifft die Bestimmtheit des Bescheides. Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Haftungsbescheids ist – wie bei jedem anderen Verwaltungsakt –, dass er inhaltlich hinreichend bestimmt ist (§ 119 Abs 1 AO). Daran kann es fehlen, wenn von einem ArbG pauschale LSt nacherhoben und er zugleich als Haftungsschuldner in Anspruch genommen und die Steuerschuld von der Haftungsschuld nicht eindeutig getrennt wird (FG BBg EFG 2020, 828, Rev eingelegt Az BFH VI R 38/19 mit Anm Lutter). Zwar können die beiden Bescheide auf einem Vordruck geltend gemacht werden; jedoch muss sich aus dem Bescheid oder den Anlagen zum Bescheid, auf die in dem Bescheid zur Begründung Bezug genommen ist, entnehmen lassen, ob und in welcher Höhe eine Steuer- oder Haftungsschuld festgesetzt worden ist (FG BBg EFG 2020, 828, Rev eingelegt Az BFH VI R 38/19 mit Anm Lutter).

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