Rn. 5

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Die KapSt des geltenden Rechts ist keine besondere Steuer, sondern nur eine besondere Erhebungsform der ESt oder KSt; BFH BFH/NV 1996, 89; BStBl II 2001, 742. Dies zeigt bereits deutlich der Standort der Vorschriften im EStG, nämlich als 3. Unterabschnitt des Abschnitts "VI Steuererhebung". Konsequenterweise wird daher die KapSt im Abrechnungsteil des Steuerbescheides von der festgesetzten ESt abgezogen.

Dies galt bisher schon für die Fälle mit Abgeltungswirkung nach § 50 Abs 2 S 1 EStG und gilt jetzt auch für die Abgeltungswirkung nach § 43 Abs 5 EStG. Insoweit wird kein Einkommen im Rahmen einer Veranlagung ermittelt, sondern der Idee nach die Steuer durch Anwendung bestimmter Prozentsätze auf die Einnahmen bzw die Einkünfte durch Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags (abschließend) ermittelt und erhoben. Ein Abzug von WK über den Pauschbetrag hinaus findet nicht statt. Diese Abkehr vom Nettoprinzip wird gerechtfertigt mit dem niedrigen Pauschalsteuersatz, vgl Weber-Grellet, DStR 2013, 1360, und dem Ziel der Verfahrensvereinfachung, an welchem weiter zu arbeiten sicher lohnend wäre.

Anders als bei der LSt wird nicht die einzubehaltende KapSt angemeldet und damit eine verbindliche Entscheidung über die Abzugspflichtigkeit getroffen; vielmehr bezieht sich die Anmeldung auf die vom Abzugspflichtigen einbehaltene KapSt, erst mit der Entscheidung über den (Änderungs-)Antrag nach § 44b Abs 5 EStG beginnt das Verfahren zur verbindlichen Entscheidung über die Einbehaltungspflicht.

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