Rn. 70

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Diese Neuregelung verlagert im Falle der Sammelverwahrung oder Sonderverwahrung von Aktien und Genussscheinen nach den §§ 2 5 DepotG die Abzugsverpflichtung von den Emittenten auf die Depotbanken. Sie dient ferner dazu, die Möglichkeit einer doppelten Bescheinigung anrechenbarer KapSt auszuschließen. Der Gesetzgeber hat – wohl nicht zu Unrecht – die Auffassung vertreten, dass bei ausländischen Depots Leerverkäufe über den Dividendenstichtag zu missbrauchsanfälligen Gestaltungen führen können, vgl auch Weber-Grellet, DStR 2013, 1415; Rhodius/Lofing, 2. Aufl 2013, 46. Generell ist nunmehr der Abzug der KapSt durch die inländische depotführende Stelle vorzunehmen (§ 44 Abs 1 S 4 Nr 3 EStG). Dies gilt auch dann, wenn bei inländischen Aktiendividenden eine ausländische Bank als Zwischenverwahrer tätig gewesen sein sollte und diese die Dividende nur netto weitergeleitet haben sollte (BMF v 26.10.2011, IV C 1 – S 2400/11/10.002:003 DStR 2011, 2099; s auch die Besprechung BMF, DStZ 2011, 883, OGAW-IV-UmsG).

 

Rn. 71–79

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

vorläufig frei

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