Steuerneutrale Zuteilung von Aktien im Rahmen eines ausländischen "Spin-Off"
Hintergrund: Zuteilung von PayPal-Aktien an eBay-Aktionäre
A hielt Aktien der eBay Inc. In 2015 übertrug die eBay Vermögen auf die PayPal Holdings Inc., eine Tochtergesellschaft. Sodann teilte die eBay ihre bereits gehaltenen Anteile an der PayPal ihren Aktionären zu, so dass diese fortan im selben Verhältnis an den beiden Gesellschaften (eBay und PayPal) beteiligt waren. Die Depotbank des A behielt bei der Einbuchung der neu zugeteilten PayPal-Aktien (ausgehend vom Börsenkurs im Zeitpunkt der Einbuchung) KapSt und SolZ ein.
A wandte ein, bei dem Vorgang ("Spin-Off") habe es sich nicht um eine steuerpflichtige Sachausschüttung, sondern um eine steuerneutrale Umschichtung (Abspaltung) gehandelt.
Das FG gab der Klage statt. Der Begriff der Abspaltung in § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG sei nach dem Gesetzeszweck extensiv i.S. einer typusorientierten Gesamtbetrachtung auszulegen und gehe damit über den Begriff der Abspaltung in § 123 UmwG hinaus.
Entscheidung: Steuerneutralität der Zuteilung
Der BFH bestätigt die Auffassung des FG. Die Zuteilung der PayPal-Aktien ist zwar – isoliert betrachtet – als Kapitalertrag i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG im Inland steuerbar. Sie ist jedoch nach § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG steuerneutral erfolgt.
Erstreckung auf ausländische Vorgänge aufgrund der Kapitalverkehrsfreiheit
§ 20 Abs. 4a Satz 7 EStG ist auch auf ausländische Vorgänge anwendbar, die bei einer rechtsvergleichenden Betrachtung der Abspaltung nach nationalem Umwandlungsrecht entsprechen (BMF, Schreiben v. 18.1.2016, BStBl I 2016, 85, Rz 115). Ein Ausschluss von Auslandsfällen aus dem Anwendungsbereich würde Inländer von Investitionen in anderen Staaten abhalten und ausländische Gesellschaften und deren Gesellschafter im Vergleich zu rein inländischen Sachverhalten im Fall der Abspaltung benachteiligen. Da die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) jedoch lediglich eine Benachteiligung der ausländischen Gesellschaften und ihrer Anteilseigner verbietet, aber eine Besserstellung gegenüber reinen Inlandssachverhalten nicht erfordert, sind nur solche (ausländischen) Vorgänge erfasst, die einer (inländischen) Abspaltung i.S. des § 123 Abs. 2 UmwG entsprechen. Der ausländische Vorgang muss "seinem Wesen nach" einer (inländischen) Abspaltung i.S. des § 123 Abs. 2 UmwG vergleichbar sein.
Wesensmerkmale einer Abspaltung
Kennzeichnend für eine Abspaltung i.S. des § 123 Abs. 2 UmwG ist die Übertragung von Vermögensteilen des übertragenden Rechtsträgers aufgrund eines Rechtsgeschäfts gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaftsrechten des übernehmenden oder neuen Rechtsträgers an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers ohne liquidationslose Auflösung des übertragenden Rechtsträgers. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Die eBay (übertragende Rechtsträgerin) übertrug im Streitjahr Vermögen auf die PayPal (übernehmende Rechtsträgerin). Die Aktionäre der übertragenden eBay erhielten Anteile an der übernehmenden PayPal. Die Zuteilung der PayPal-Aktien an die Aktionäre der eBay erfolgte "gegen" Vermögensübertragung von der eBay auf die PayPal. Bei der Anteilszuteilung handelte es sich lediglich um den letzten Schritt hin zu der von Anfang an beabsichtigten Zielstruktur, nach der die eBay und die PayPal künftig als zwei selbständige Unternehmen weiterbestehen sollten, an denen die bisherigen Aktionäre beteiligt sind. Die hierfür erforderliche Zuteilung der PayPal-Aktien vollzog sich daher in einem einheitlichen "zeitlichen und sachlichen Zusammenhang" und insofern "gegen" Vermögensübertragung von der eBay auf die PayPal.
Typusorientierte Auslegung: Abspaltung trotz einzelvertraglicher Regelungen
Nach nationalem Recht vollzieht sich bei einer Spaltung der Vermögensübergang "kraft Gesetzes" durch "partielle Gesamtrechtsnachfolge", während im Streitfall die Übertragungen (nach Auslandsrecht) aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarungen erfolgten. Die Gesamtrechtsnachfolge nach nationalem Recht dient allerdings lediglich dem Zweck, den Abspaltungsvorgang für die Beteiligten zu erleichtern. Im Rahmen einer typusorientierten Auslegung der "Abspaltung" kann daher auf das Erfordernis einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge verzichtet werden. Denn anderenfalls wäre die Regelung des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG auf Anteilsinhaber derjenigen (ausländischen) Gesellschaften, deren Rechtssystem einen Vermögensübergang kraft Gesetzes im Wege der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge nicht kennt, von vornherein (und in mit der Kapitalverkehrsfreiheit unvereinbar) nicht anwendbar.
Hinweis: Typusorientierte Betrachtungsweise des Abspaltungstatbestands
Die vom BFH befürwortete typusorientierte Auslegung entspricht dem Gesetzeszweck. Der "Spin-Off" und die damit verbundene Zuteilung der PayPal-Aktien an A sind nicht als isolierte Sachausschüttung zu behandeln und lösen in 2015 keine Besteuerung aus. Erst im Zeitpunkt einer späteren Veräußerung sind Veräußerungsgewinne zu besteuern. Dabei sind die PayPal-Aktien aufgrund der Abspaltung steuerlich (anteilig) an die Stelle der bereits gehaltenen eBay-Aktien getreten und deren Anschaffungskosten zu übernehmen. Liegen die Voraussetzungen des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG nicht vor, kann die Zuteilung von Aktien nach Satz 5 steuerneutral sein. Mit dem JStG 2020 wurde Satz 5 ab 2021 dahin geändert, dass bei Kapitalmaßnahmen ausländischer Gesellschaften für ohne Gegenleistung erhaltene Anteile immer ein Kapitalertrag und Anschaffungskosten von 0 EUR anzusetzen ist. Die Besteuerung des Wertzuwachses erfolgt erst bei Veräußerung.
Mit Urteil gleichen Datums (BFH v. 1.7.2021, VIII R 9/19) hat der BFH nahezu inhaltsgleich zu einem entsprechenden Spin-Off-Fall im Rahmen des Hewlett-Packard-Konzerns entschieden.
BFH Urteil vom 01.07.2021 - VIII R 9/19 (veröffentlicht am 14.10.2021)
Alle am 14.10.2021 veröffentlichten Entscheidungen des BFH mit Kurzkommentierungen.
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