Rn. 40
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Entsprechend dem Sicherungszweck des KapSt-Abzugs hinsichtlich der veranlagten ESt oder KSt muss die erhobene KapSt dem Gläubiger der KapErtr und Steuerschuldner der KapSt "gutgebracht" werden. Dies gilt uneingeschränkt für die Gewinneinkünfte, bei den Einkünften aus KapVerm allerdings nur in den Fällen, in denen es nach § 32d EStG zu einer Steuerfestsetzung für diese Einkünfte kommt.
Dies geschieht nach § 36 Abs 2 Nr 2 EStG bzw § 31 Abs 1 KStG iVm § 36 Abs 2 Nr 2 EStG.
Rn. 41
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Allerdings müssen die dem KapSt-Abzug unterworfenen KapErtr iRd Veranlagung auch erfasst sein. Eine Freistellung nach § 20 Abs 9 EStG (Sparer-Pauschbetrag) ist unschädlich; vgl OFD München v 20.11.2002, S 0351–31 St 312, DStR 2003, 30 unter 3.
Bei (einheitlich und) gesonderter Feststellung werden die KapErtr iRd festgestellten Einkünfte nach § 180 Abs 1 Nr 2 AO erfasst, und die KapSt wird nach § 180 Abs 5 Nr 2 AO festgestellt.
Rn. 42
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Die sich iRd KapSt-Abzugs nicht auswirkende teilweise oder vollständige Freistellung nach § 3 Nr 40 Buchst d EStG bzw § 8b Abs 1 KStG wird durch die Vollanrechnung nach § 36 Abs 2 Nr 2 EStG in den Veranlagungsfällen unter Einbeziehung dieser Bezüge wieder ausgeglichen. Dies geschieht ungeachtet der nur teilweisen Erfassung oder der Nichterfassung iRd Einkommensermittlung. Von daher ist es entscheidend, ob es zu einer Veranlagung unter Einbeziehung dieser Bezüge in die Einkommensermittlung kommt; vgl einerseits zu § 1 Abs 3 EStG unter dem Anrechnungssystem BFH BFH/NV 2003, 561, dessen Überlegungen aber auch für das Teileinkünfteverfahren gelten, und andererseits § 50 Abs 2 S 2 Nr 4 EStG, der für die Antragsveranlagung der EU- und EWR-ArbN die Nichtberücksichtigung der kapstpfl Einnahmen bei der Einkommensermittlung unter Beschränkung der Auswirkung solcher Einkünfte auf den Progressionsvorbehalt vorschreibt, was damit zur Nichtanwendung des Teileinkünfteverfahrens nach § 3 Nr 40 EStG und § 8b KStG führt.
In den bisher entschiedenen Rechtssachen lag in der Beschränkung des Steuerabzugs auf Auslandsfälle bereits eine Diskriminierung vor.
Rn. 43
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Bei der Anrechnung der KapSt nach § 36 Abs 2 S 2 EStG ist neben der Vorlage der Bescheinigungen nach § 45a Abs 2 oder 3 EStG auch der § 44 Abs 5 S 2 EStG zu beachten. Erhoben ist die KapSt erst mit der Abführung an das zuständige FA, vgl Völlmeke DB 1994, 1746 für die LSt, und nicht schon beim Einbehalt, so aber BFH BFH/NV 1996, 364 für die KapSt und Heuermann, DB 1994, 2411 für die LSt.
Anders als das REStG 1925 kennt das EStG keine Haftung des Steuerschuldners für seine eigene Steuerschuld. Es handelt sich bei § 44 Abs 5 S 2 EStG insgesamt um eine Gefahrtragungsregel; trotz Abschluss der Erhebung erst mit der Abführung der KapSt wird der Steuerschuldner mit Rücksicht auf die ihm vom Gesetz aufgezwungene Einschaltung eines Dritten, nämlich des Entrichtungspflichtigen, in den Zahlungsvorgang für eine Inanspruchnahme durch Erfassung der KapErtr iRd der Veranlagung idR so behandelt, als sei die Erhebung voll durchgeführt worden.
Nur in den Fällen des § 44 Abs 5 S 2 EStG gilt das nicht, und er wird für die KapSt in Anspruch genommen, indem die Anrechnung der nur einbehaltenen KapSt unterbleibt. Die Gegenmeinung kann auch nicht erklären, warum diese Frage im Anrechnungsverfahren durch das Veranlagungs-FA entschieden wird und nicht das FA, an das der Entrichtungspflichtige die KapSt nicht abgeführt hat, einen Haftungsbescheid erlassen muss.
Rn. 44–49
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vorläufig frei