1. Allgemeines
Rn. 120
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Das ZinsabschlagG führte für ein weiteres Segment der Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen iSd § 20 Abs 1 Nr 7 EStG – neben den nach § 43 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG abzugspflichtigen KapErtr – den Zinsabschlag als weitere Abzugsteuer auf KapErtr ein.
Gewählt wurde dabei eine Zahlstellenlösung mit Inanspruchnahme der auszahlenden Stelle – s Rn 12 – als Entrichtungspflichtigem. Andererseits sind zT auch ausländische KapErtr zinsabschlagspflichtig.
Rn. 121
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Diese Lösung wird grundsätzlich fortgeführt; allerdings wird nicht mehr der Ausdruck Zinsabschlag verwandt und es gilt auch kein besonderer Steuersatz mehr.
Rn. 122
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Kriterium für die Unterscheidung von den anderen nicht kapstpfl Erträgen aus sonstigen Kapitalforderungen ist einmal die in der Verbriefung oder Registrierung sich verkörpernde besondere Verkehrsfähigkeit – sog a-Fall nach § 43 Abs 1 S 1 Nr 7 Buchst a EStG; s Rn 130 ff – und andererseits die Person des Schuldners der KapErtr, nämlich inländisches Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut, – sog b-Fall nach § 43 Abs 1 S 1 Nr 7 Buchst b EStG; s Rn 135ff.
Neu hinzugekommen ab dem 01.01.2021 (s § 52 Abs 42 S 2 EStG) sind unter dem Gesichtspunkt der Sicherung des Steueraufkommens als Einnahmen aus sonstigen Kapitalforderungen die Zinsen aus Forderungen, die über eine Internet-Plattform erworben wurden (§ 43 Abs 1 S 1 Nr 7 Buchst c EStG aF), mithin die bisherigen sog c-Fälle (s Rn 139), jetzt erfasst durch § 43 Abs 1 S 1 Nr 8a EStG.
Rn. 123
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Zinsen aus nicht verbrieften oder registrierten Forderungen gegen andere Schuldner, etwa eine Privatperson oder andere Unternehmen, sind nicht kapstpfl.
Rn. 124–129
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
vorläufig frei
2. Zinsen aus verbrieften oder registrierten Kapitalforderungen (sog a-Fälle, § 43 Abs 1 S 1 Nr 7 Buchst a EStG)
Rn. 130
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Zur besonderen Qualifikation der Kapitalforderung führt einmal die Eintragung in ein (inländisches) öffentliches Schuldbuch – Bundes- oder ein Landesschuldbuch – oder ein ausländisches Register.
Hier wird meist keine in einem Wertpapier verkörperte Forderung, sondern ein Wertrecht vorliegen.
Beispiele:
- Inländische und ausländische Anleihe als Wertrecht,
- Bundesobligation,
- Landesobligation.
Die Ausgabe der
- Bundesschatzbriefe Typ A und B sowie
- Finanzierungsschätze Typ 1 und 2
ist mit Ablauf des 31. Dezember 2012 eingestellt worden.
Bei den von der öffentlichen Hand aufgenommenen Schuldscheindarlehen kommt es auf die jeweilige Praxis an. Zum Teil schreibt das Schuldbuchrecht ihre Eintragung in das Schuldbuch vor, zum Teil wird in der letzten Zeit aufgrund Dispensierung des Dauerrechts durch das jeweilige HaushaltsG von einer Eintragung abgesehen. Ohne konkrete Eintragung im Schuldbuch entfällt die KapSt.
Die Abgrenzung zwischen Wertpapier und Wertrecht mit Eintragung in einem ausländischen Register richtet sich nach dem ausländischen Zivilrecht; in Betracht kommen entsprechend ausgestaltete Auslands- oder Fremdwährungsanleihen.
Rn. 131
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Verbriefte Kapitalforderungen sind gegeben bei Schuldverpflichtungen, über die eine Sammelurkunde nach § 9a DepotG existiert, oder bei Teilschuldverschreibungen. Zu Letzteren s Rn 80. Mit Rücksicht auf die Fungibilität zählen nur Inhaberschuldverschreibungen zu den a-Fällen, nicht aber die nicht börsenfähigen Namensteilschuldverschreibungen; Hamacher/Dahm in Korn, § 43 EStG Rz 58 (EL 73) mit Fn 3; Bullinger/Radke, Handkommentar zum Zinsabschlag 1994 Rz 135; ebenso Hess in Lademann, § 43 EStG Rz 264 und Gersch in K/S/M, § 43 EStG Rz I 33.
Das BMF v 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 Rz 161 hat diese Auffassung weiterhin grundsätzlich bestätigt, jedoch unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise auch Namensschuldverschreibungen als Teilschuldverschreibung den a-Fällen zugeordnet: erforderlich ist eine Begebung der Anleihe in einem einheitlichen Akt, die Konditionen aller Teilschuldverschreibungen müssen einheitlich ausgestaltet sein und sie müssen erkennen lassen, dass sie einen Teil einer Gesamtemission verbriefen. Entscheidend für die Annahme hinreichender Fungibilität im Falle der Streifbandverwahrung oder eingeschränkten Girosammelverwahrung ist die Möglichkeit, Namensschuldverschreibungen auf einfache Weise zu übertragen bzw auszutauschen. Ob die gleiche Betrachtungsweise auch bei einer uneingeschränkten Abtretbarkeit der Forderung besteht, hat das BMF bisher offengelassen.
Die Sammelurkunde verbrieft als Wertpapier mehrere Rechte, die je für sich in vertretbaren Wertpapieren ein und derselben Art verbrieft sein könnten. Für die KapSt ist es unerheblich, ob der Anleger auf das Miteigentum am Sammelbestand beschränkt ist oder die Auslieferung effektiver Stücke verlangen kann.
Beispiele:
- Inländische und ausländische Staatsanleihe in Wertpapierform, ggf in Form der Sammelurkunde,
- Industrieobligation,
- Sammelschuldverschreibung,
- Globalschuldverschreibung,
- Pfandbrief und Schiffspfandbrief,
- Kommunalobligation sowie
- Commercial Paper.
Rn. 132
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Eine Ausnahme b...