Rn. 13

Stand: EL 146 – ET:

Die innerhalb eines Monats tatsächlich einbehaltene KapSt – nicht wie bei der LSt die einzubehaltende Steuer – ist jeweils bis zum 10. des Folgemonats an das für die Besteuerung des Entrichtungspflichtigen nach dem Einkommen zuständige FA abzuführen; § 44 Abs 1 S 5 EStG. Dabei ist die für denselben Termin abzuführende KapSt auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.

 

Rn. 14

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Für die KapSt auf KapErtr iSd § 43 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG, also inländische Erträge, hat der Gesetzgeber den Zeitpunkt des Zuflusses als Abführungszeitpunkt vorgeschrieben. Um eine fristgemäße Zahlung gleichzeitig mit dem Eingang der Steueranmeldung sicherzustellen und das Entstehen von Säumniszuschlägen auszuschließen, sollte generell ein Ausschüttungstermin taggenau bestimmt werden, um somit den Zufluss nach § 44 Abs 2 S 1 EStG festzulegen. Erst zu diesem Zeitpunkt sind dann Steueranmeldung und Abführung vorzunehmen, und es bleibt genügend Zeit, um alle Vorbereitungen zu treffen, s Rn 18ff.

Zwischen der KapSt auf normale Dividenden und der KapSt auf Ersatzleistungen wird nicht unterschieden.

Für die KapSt auf Mehrabführungen aus vororganschaftlicherZeit s Rn 52, 53.

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