1. Allgemeines
Rn. 19
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Der Sparer-Pauschbetrag soll sich schon iRd KapSt-Abzugsverfahrens auswirken. Nur so lässt sich die abgeltende Wirkung des Steuerabzugs flächendeckend umsetzen.
Rn. 20
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Die freizustellenden KapErtr dürfen nicht zu anderen Einkünften als den Einkünften aus KapVerm gehören, weil nur bei diesen der Sparer-Pauschbetrag anzuwenden ist. Die Subsidiaritätsklausel des § 20 Abs 8 EStG wirkt sich insoweit auch im Abzugsverfahren aus.
Rn. 21
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Nach § 8 Abs 1 KStG gilt diese einkommensteuerliche Regelung auch bei Körperschaften. Gehört nach § 8 Abs 2 KStG die gesamte Tätigkeit zu einem Gewerbetrieb, scheidet ein Freistellungsauftrag aus.
2. Freistellungsvolumen
Rn. 22
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Nach § 20 Abs 9 EStG betrug das Freistellungsvolumen bis einschließlich des VZ 2022 bei Anwendung der Grundtabelle EUR 801 und bei Anwendung der Splittingtabelle EUR 1 602.
Ab dem VZ 2023 belaufen sich die Sparer-Pauschbeträge auf EUR 1 000 (Grundtabelle) bzw EUR 2 000 (Splittingtabelle).
Rn. 23
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Das Freistellungsvolumen kann auf mehrere Entrichtungspflichtige verteilt werden. Die Obergrenze darf zwar beim Erteilen der Freistellungsaufträge, nicht aber bei ihrem Ausnutzen überschritten werden. Bei der Kontrolle nach § 45d EStG werden nur die tatsächlich ausgenutzten Beträge gemeldet. Zu den Kontrollmöglichkeiten der FinVerw s Erläut zu § 45d (Hasselmann).
Rn. 24
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Daneben kann das Freistellungsvolumen auch bei der Erstattung von KapSt eingesetzt werden. Für dabei zu berücksichtigende Einnahmen aus KapVerm, für die bei der Veranlagung nach § 32d Abs 2 EStG ausnahmsweise das Teileinkünfteverfahren gilt, erfolgt insoweit dennoch ein voller Verbrauch des Freistellungsvolumens.
3. Freistellungsauftrag
Rn. 25
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Es handelt sich ungeachtet der Bezeichnung als Auftrag um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung auf dem Gebiet des Steuerrechts, für deren Ausführung der Empfänger kein Entgelt verlangen darf; vgl BGH NJW 1997, 2753, Eisendick, FR 1998, 49 Tz 1; Hoffmann in Frotscher/Geurts, § 44a EStG Rz 25a (08/2021); Jachmann-Michel in Brandis/Heuermann § 44a Rz 25 (02/2023).
Rn. 26
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Er ist auf amtlich vorgeschriebenem, nicht amtlich hergestelltem Vordruck zu erteilen und zu unterschreiben. Zum geltenden Muster vgl BMF BStBl I 2022, 742 Rz 257 und Anlage 2 zu dem BMF-Schreiben, zuletzt geändert durch BMF v 20.12.2022, BStBl I 2023, 46.
Rn. 27
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Fehlende Angaben redaktioneller Art, die der Empfänger aus seinen Unterlagen selbst ergänzen kann, machen den Freistellungsauftrag diesseitigen Erachtens nicht unwirksam; ebenso Hamacher/Dahm in Korn, § 44a EStG Rz 9 (EL 93) unter Hinweis auf eine abweichende Auffassung des BMF v 02.12.1996 in einem Schreiben an den Bundesverband Deutscher Banken. Das BMF hat eine solche Auffassung schon in seinem grundlegenden Schreiben v 09.10.2012 (BMF BStBl I 2012, 953) nicht wiederholt. Eine solche Auffassung macht auch keinen Sinn, denn wenn der StPfl einen Auftrag an seine Bank sendet und von jener Angaben ergänzen lässt, die dort im Zweifel schneller verfügbar sind, so ist nicht erkennbar, welches Interesse der FinVerw dadurch berührt werden sollte. Der Freistellungsauftrag selbst verbleibt ohnehin bei der Meldestelle, vgl Weber/Grellet in Schmidt, § 44a EStG Rz 23 (34. Aufl 2015).
Zwingend ist allerdings die Unterschrift des Gläubigers der KapErtr auf dem Freistellungsauftrag erforderlich sowie die ID-Nr nach § 139b AO (§ 44a Abs 2a S 1 EStG). Hinsichtlich der Unterschrift ist allerdings eine Vertretung zulässig (BMF BStBl I 2022, 742 Rz 257).
Rn. 28
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Wenn nicht etwas anderes bestimmt wird, gilt der Freistellungsauftrag unbefristet. Zu beachten ist aber, dass nach § 44a Abs 2a S 2 EStG ältere Freistellungsaufträge mit Ablauf des 31.12.2015 unwirksam werden, wenn der Meldestelle die ID-Nr des StPfl nicht vorliegt. Bei gemeinsamen Freistellungsaufträgen von Ehegatten müssen zwingend beide ID-Nr vorliegen. Bei Beendigung der Kundenbeziehung gilt der Freistellungsauftrag noch für das Jahr der Beendigung.
Selbst wenn der vorliegende Freistellungsauftrag nicht zum Kj-Ende befristet ist, so kann aus Vereinfachungsgründen angenommen werden, dass der erteilte Freistellungsauftrag ab dem Folgejahr – auch ohne ausdrückliche Änderung nach vorgeschriebenem Muster – nicht mehr gültig sein soll (BMF BStBl I 2022, 742 Rz 260).
Rn. 29
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Ab dem Tode des StPfl, der den Freistellungsauftrag erteilt hat, fließen die KapErtr dem Erben zu. Nur ein neuer Freistellungsauftrag berechtigt zur Abstandnahme; allerdings muss zum Zuflusszeitpunkt das Konto oder Depot bereits auf den Erben lauten.
Rn. 30
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Nur zusammen zu veranlagende Ehegatten/Lebenspartner können einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilen; sie haben aber auch die Möglichkeit, Einzel-Freistellungsaufträge zu erteilen (BMF v 19.05.2022...