1. Allgemeines
Rn. 40
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Durch einen besonderen VA, den das Wohnsitz-FA erteilt, kann der Gläubiger der KapErtr eine Abstandnahme auch dann erreichen, wenn das Freistellungsvolumen zwar überschritten wird, aber dennoch kein stpfl Einkommen erzielt wird.
Rn. 41
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Der Gläubiger muss unbeschränkt stpfl sein, und es darf für ihn auch bei einer Antragsveranlagung nach § 32d Abs 6 EStG keine Steuer festzusetzen sein. Dabei handelt es sich naturgemäß um eine Prognose, die dem Wohnsitz-FA im Antrag auf Erteilung der NV-Bescheinigung nachvollziehbar so dargelegt werden muss, dass das FA einen NV-Fall annehmen kann. Sollten sich während des Gültigkeitszeitraumes (s Rn 46) die Verhältnisse des StPfl ändern, etwa weil in anderen Einkunftsarten ein erhebliches zusätzliches Einkommen erzielt wird, liegt es in seiner – auch strafrechtlichen – Verantwortung, das FA über den Wegfall der Voraussetzungen für die NV-Bescheinigung zu informieren.
In Fällen der Antragsveranlagung nach § 46 Abs 2 Nr 8 EStG sowie bei festgestelltem verbleibenden Verlustabzug scheidet die Erteilung einer NV-Bescheinigung aus (BMF v 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 Rz 252).
Rn. 42–43
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
vorläufig frei
Rn. 44
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Über § 31 KStG kann auch bei Körperschaften aufgrund einer NV-Bescheinigung von einem KapSt-Abzug Abstand genommen werden (BMF v 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 Rz 280). § 32d Abs 6 EStG ist auf Körperschaften nicht anwendbar. Aber die Freibeträge nach § 24 KStG und § 25 KStG können dazu führen, dass eine Veranlagung nicht in Betracht kommt. Zuständig ist das FA, das für eine potentielle KSt-Veranlagung zuständig wäre.
2. Erteilung, Vorlage und Rückgabe der Bescheinigung
Rn. 45
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Das zuständige FA erteilt die NV-Bescheinigung; dies ist ein sonstiger begünstigender Steuer-VA, kein Steuerbescheid oder Freistellungsbescheid; vgl BFH BStBl II 1992, 322; Bartone in Kühn/v Wedelstädt, Vorbemerkung §§ 172–177 AO Rz 5 (21. Aufl 2015); Ratschow in Klein, § 118 AO Rz 13. Es handelt sich um einen speziellen Grundlagenbescheid für Zwecke des Steuerabzugsverfahrens.
Rn. 46
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Die NV-Bescheinigung darf längstens für drei Jahre gelten und muss immer mit Wirkung bis zum Ende eines Kj ausgestellt werden; § 44a Abs 2 S 3 EStG. Sie ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen.
Rn. 47
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Die FinVerw stellt auf Antrag die NV-Bescheinigung auch mehrfach aus. Die benötigte Anzahl wird im Antragsvordruck NV 1A in Zeile 22 abgefragt. Der diesbezügliche Anspruch des StPfl ist vom BMF ausdrücklich festgelegt worden (BMF v 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 Rz 303).
Rn. 48
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Gegen die Ablehnung der Bescheinigung ist Rechtsschutz in der Hauptsache durch Einspruch und Verpflichtungsklage gegeben.
Rn. 49
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Als vorläufiger Rechtsschutz kommt nur die einstweilige Anordnung in Betracht. Für diese wird es meist am Anordnungsgrund fehlen, zumal es sich um eine wirtschaftliche Vorwegnahme der Hauptsache handelt.
Rn. 50
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Immer ausreichend ist selbstverständlich die Original-Bescheinigung, die bei den Unterlagen des Entrichtungspflichtigen verbleibt. Daneben reicht für eine korrekte Abstandnahme auch eine beglaubigte Kopie der Original-Bescheinigung aus, die beim Entrichtungspflichtigen verbleibt, oder die Vorlage der Original-Bescheinigung, von der durch den Entrichtungspflichtigen eine Kopie gefertigt und auf dieser die Vorlage der Original-Bescheinigung vermerkt wird (BMF v 19.05.2022, BStBl I 2022, 742 Rz 256).
Rn. 51
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Das FA kann – gestützt auf den Widerrufsvorbehalt – die Bescheinigung für die Zukunft widerrufen (§ 131 Abs 2 AO). Je nach Sachverhalt kann der Widerruf mit sofortiger Wirkung oder aber ab Beginn des folgenden Jahres ausgesprochen werden. Bei sofortigem Widerruf ist dann aber zu prüfen, welches Freistellungsvolumen noch für einen Freistellungsauftrag zur Verfügung steht. Daneben kommt unter den Voraussetzungen des § 130 AO eine – ggf auch rückwirkende – Rücknahme des VA in Betracht.
Rn. 52
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Rechtsschutz in der Hauptsache erfolgt durch Einspruch gegen den Widerruf und Anfechtungsklage.
Rn. 53
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Als vorläufiger Rechtsschutz kommt Aussetzung der Vollziehung in Betracht; weil dann weiterhin mangels Rückforderung der Bescheinigung eine Abstandnahme vom KapSt-Abzug erfolgt, dürfte im Regelfall Sicherheitsleistung anzuordnen sein.
Rn. 54
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Widerruft das FA die Bescheinigung oder nimmt es diese zurück, so hat der Gläubiger der KapErtr die Bescheinigung der Behörde zurückzugeben. Dieselbe Verpflichtung besteht für den Gläubiger der KapErtr, wenn er selbst erkennt, dass die Voraussetzungen für ihre Erteilung bei ihm weggefallen sind, zB weil er eine nichtselbstständige Arbeit antritt oder aufgrund Heirat eine Zusammenveranlagung durchzuführen ist.
Rn. 55–69
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vorläufig frei