Rn. 6
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Zum besseren Nachvollzug der Kommentierung der Abs 1–4 aF des § 44 EStG wird zunächst der bis 2012 hierfür geltende Gesetzestext wiedergegeben:
Zitat
„(1) 1Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, die einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen und in den Fällen des § 44a Absatz 5 auch einem beschränkt einkommensteuerpflichtigen Gläubiger zufließen, wird auf Antrag die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer unter den Voraussetzungen des § 44a Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 5 in dem dort bestimmten Umfang erstattet. 2Dem Antrag auf Erstattung sind
- die Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie eine Steuerbescheinigung nach § 45a Absatz 3 oder
- die Bescheinigung nach § 44a Absatz 5 sowie eine Steuerbescheinigung nach § 45a Absatz 2 oder Absatz 3 beizufügen.
(2) 1Für die Erstattung ist das Bundeszentralamt für Steuern zuständig. 2Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu stellen und zu unterschreiben.
(3) 1Die Antragsfrist endet am 31. Dezember des Jahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Einnahmen zugeflossen sind. 2Die Frist kann nicht verlängert werden.
(4) Die Erstattung ist ausgeschlossen, wenn die vorgeschriebenen Steuerbescheinigungen nicht vorgelegt oder durch einen Hinweis nach § 44a Absatz 6 Satz 2 gekennzeichnet worden sind.”
A. Gläubiger
Rn. 7
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Die Erstattung konnte der Gläubiger der KapErtr betreiben; wie auch sonst beim KapSt-Abzug ist dieser Begriff steuerrechtlich auszulegen. Bei Gesellschaften und Gemeinschaften ist auf den einzelnen Gesellschafter und Gemeinschafter abzustellen.
Rn. 8
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
In Betracht kamen unbeschränkt stpfl natürliche Personen sowie in den Überzahlungsfällen des §§ 44a Abs 5 EStG unbeschränkt und beschränkt stpfl natürliche Personen. Weiter konnten über die Verweisung in § 31 Abs 1 KStG unbeschränkt kstpfl Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen iSd § 1 Abs 1 Nr 3–5 KStG eine Erstattung erhalten.
Rn. 9
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Schließlich war in den Überzahlungsfällen des § 44a Abs 5 EStG auch eine Erstattung an unbeschränkt und beschränkt kstpfl Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen möglich.
B. Antrag
Rn. 10
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Die Erstattung erfolgte nur auf besonderen Antrag des (steuerlichen) Gläubigers der KapErtr. Sie konnte folglich auch abgelehnt werden, wenn die KapErtr jemand anderem zuzurechnen waren.
Über die Erstattung entschied das BZSt, Friedhofstr. 1, 53 225 Bonn. Der Antrag war nach dem amtlich vorgeschriebenen Muster zu stellen und zu unterschreiben. Der Antrag war bis zum Ablauf des Kj zu stellen, das auf das Zuflussjahr folgt. Die Frist konnte nicht verlängert werden.
Nach ihrem Ablauf konnte die Erstattung nur durch Veranlagung erreicht werden. Bei Gläubigern mit Einkünften nach § 19 EStG ist dies die Antragsveranlagung nach § 46 Abs 2 Nr 8 EStG. Hierfür gilt eine Frist von vier Jahren. Bezog der Gläubiger keine Einkünfte nach § 19 EStG, so konnte er innerhalb der Festsetzungsfrist eine Veranlagung nach § 25 EStG bzw § 31 Abs 1 KStG iVm § 25 EStG beantragen.
Als Unterlagen waren die NV-Bescheinigung nach § 44a Abs 2 S 1 Nr 2 EStG oder die besondere Überzahler-Bescheinigung nach § 44a Abs 5 EStG vorzulegen. Die NV- und die Überzahler-Bescheinigungen sind sonstige VA, die – aufgrund einer Prognose – das Vorliegen bestimmter Umstände feststellen. Beide werden unter dem Vorbehalt des Widerrufs ausgestellt; § 44a Abs 2 S 2 EStG u § 44a Abs 5 S 5 EStG.
Ferner war als Nachweis eine Steuerbescheinigung eines inländischen Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituts nach § 45a Abs 3 EStG erforderlich.
C. Kapitalerträge
Rn. 11
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Erstattet wurden die einbehaltenen und abgeführten KapErtr iSd § 43 Abs 1 S 1 Nr 1 u 2 EStG (inländische Beteiligungserträge sowie Erträge aus inländischen Wandelanleihen, Gewinnobligationen und schlichten Genussrechten).
Eine Erstattung war ausgeschlossen, wenn der Erstattungsausschluss nach § 45 S 1 EStG eingriff.