Schrifttum:
Berger/Matuszewski, Dividendenstripping im Fokus der FinVerw, BB 2011, 3097;
Anzinger, Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an girosammelverwahrten Aktien im System der KapSt, Recht der Finanzinstrumente (RdF) 2012, 394;
Weber-Grellet, Die Funktion der KapSt im System der AbgSt (Teil 1), DStR 2013, 1357;
Weber-Grellet, Die Funktion der KapSt im System der AbgSt (Teil 2), DStR 2013, 1412;
Desens, KapSt bei Aktiengeschäften über den Dividendenstichtag, DStZ 2014, 154;
FG He v 10.02.2016, 4 K 1684/14, rkr, Kein Anspruch auf Anrechnung von KapSt bei sog Cum-/Ex-Geschäften, DStR 2016, 1084;
Florstedt, Zur haftungsrechtlichen Aufarbeitung von außerbörslichen Cum/Ex-Geschäften – Teil I: Die steuerrechtliche Außenhaftung, DStR 2019, 655;
Hoffmann/Watzlaw, Die §§ 45a, 45b und 45c EStG-E im Regierungsentwurf eines Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes (AbzStEntModG), DStR 2021, 633;
Farinato, Die Haftung für KapSt, 2021;
Drüen, Rechtsgutachten zur Verfassungsmäßigkeit weiterer Auskunfts- und Meldepflichten der Kreditinstitute im KapSt-Abzugsverfahren unter Verschärfung ihrer Haftung im Regierungsentwurf des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes, 2021 (https://bankenverband.de/themen/dk-stellungnahme-regierungsentwurf-abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes/);
Drüen, Verfassungsfragen bei der Reform des KapSt-Abzugsverfahrens durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz Teil I, FR 2021, 605; Teil II, FR 2021, 671;
Hörster, Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz, NWB 2021, 1586;
Altvater, Steuerbescheinigung ohne Steuerabzug? – Ein Beitrag zum aktuellen steuerlichen Gefährdungspotential von Aktiengeschäften um den Dividendenstichtag, DStR 2021, 261.
Verwaltungsanweisungen:
BMF v 18.01.2016, BStBl I 2016, 85 (Einzelfragen zur AbgSt, Neuveröffentlichung des BMF-Schreibens);
BMF v 15.12.2017, BStBl I 2018, 13 (Ausstellung von Steuerbescheinigungen für KapErtr nach § 45a Abs 2 u 3 EStG, Neuveröffentlichung des BMF-Schreibens);
BMF v 27.06.2018, BStBl I 2018, 805 (KapSt, Ausstellung von Steuerbescheinigungen für KapErtr nach § 45a Abs 2 u 3 EStG, Ergänzung des BMF vom 15.12.2017, BStBl I 2018, 13);
BMF v 16.09.2019, BStBl I 2019, 889 (Einzelfragen zur AbgSt – Ergänzung des BMF v 18.01.2016, BStBl I 2016, 85);
BMF v 04.05.2020, IV C 1 – S 2401/20/10001 :001, DStZ 2020, 556 (KapSt, Elektronische Steuerbescheinigung mit Datenabgleich);
BMF v 11.11.2020, BStBl I 2020, 1134 (KapSt; Ausstellung von Steuerbescheinigungen für KapErtr nach § 45a Abs 2 u 3 EStG; Ergänzung des BMF v 15.12.2017, BStBl I 2018, 13);
BMF v 19.02.2021, BStBl I 2021, 296 (Einzelfragen zur AbgSt – Ergänzung des BMF v 18.01.2016, BStBl I 2016, 85);
BMF v 03.06.2021, BStBl I 2021, 723 (Einzelfragen zur AbgSt – Ergänzung des BMF v 18.01.2016, BStBl I 2016, 85).
I. Inhalt und Bedeutung
Rn. 1
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Durch die Vorschrift des § 45a EStG werden in Ergänzung der §§ 44, 44a EStG die Anmeldung und die Bescheinigung der KapSt verfahrenstechnisch geregelt (Weber-Grellet, DStR 2013, 1357/1361).
- Abs 1 trifft Bestimmungen zur Anmeldung der KapSt.
- Abs 2 sieht vor, dass dem Gläubiger der KapErtr auf Verlangen eine Bescheinigung mit festgelegtem Inhalt auszustellen ist.
- Abs 2a bestimmt für den Fall beschränkter StPfl des Gläubigers der KapErtr, dass an Stelle der Bescheinigung nach Abs 2 S 1 die Übermittlung der Angaben gemäß § 45b Abs 5 EStG zu erfolgen hat.
- Abs 3 regelt, dass die Bescheinigung von bestimmten Zahlstellen an Stelle des Entrichtungspflichtigen ausgestellt wird, wenn die Voraussetzungen des Abs 2 S 1 nicht erfüllt sind.
- Abs 4 lässt eine Ausstellung einer Bescheinigung neben bestimmten Erstattungsverfahren zu.
- Abs 5 regelt die Ersatzbescheinigung
- Abs 6 regelt das Vorgehen, wenn sich eine ausgestellte Bescheinigung als unzutreffend herausstellt.
- Abs 7 enthält gegenüber dem bisherigen Rechtsstand erheblich verschärfte Haftungsvorschriften. Denn es entfällt die bisherige Exkulpationsmöglichkeit nach § 45a Abs 7 S 3 EStG mit Wirkung vom 01.01.2024 (vgl § 52 Abs 44a EStG idF AbzStEntModG).
Rn. 2
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Der Fiskus wurde in der Vergangenheit wiederholt durch Gestaltungen zur Erlangung rechtswidriger Steuervorteile aus der Anrechnung bzw Erstattung von KapSt geschädigt. Diese als Cum/Ex-, Cum/Cum- und Cum/Fake-Geschäfte in der Öffentlichkeit diskutierten Gestaltungen haben zu einer Vielzahl von Steuer- und Steuerstrafverfahren mit hohen Erstattungsbeträgen geführt.
Bei der Aufarbeitung dieser Fallgestaltungen hat sich gezeigt, dass die Missbrauchskontrolle bei der Anrechnung oder Erstattung von KapSt auf inländische Dividendenzahlungen dadurch erschwert wird, dass die FinVerw keine Informationen darüber hat,
- wieviel KapSt je Aktiengattung einbehalten wurde,
- in welcher Höhe in den Steuerbescheinigungen KapSt pro Aktiengattung ausgewiesen wurde,
- welche Anteilseigner entsprechende KapErtr bezogen haben,
- welche Art von Wertpapiergeschäften im Zusammenhang mit diesen KapErtr abgewickelt wurden und
- wer die tatsächlich zur Anrechnung oder Erstattung b...