Rn. 1
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Durch die Vorschrift des § 45a EStG werden in Ergänzung der §§ 44, 44a EStG die Anmeldung und die Bescheinigung der KapSt verfahrenstechnisch geregelt (Weber-Grellet, DStR 2013, 1357/1361).
- Abs 1 trifft Bestimmungen zur Anmeldung der KapSt.
- Abs 2 sieht vor, dass dem Gläubiger der KapErtr auf Verlangen eine Bescheinigung mit festgelegtem Inhalt auszustellen ist.
- Abs 2a bestimmt für den Fall beschränkter StPfl des Gläubigers der KapErtr, dass an Stelle der Bescheinigung nach Abs 2 S 1 die Übermittlung der Angaben gemäß § 45b Abs 5 EStG zu erfolgen hat.
- Abs 3 regelt, dass die Bescheinigung von bestimmten Zahlstellen an Stelle des Entrichtungspflichtigen ausgestellt wird, wenn die Voraussetzungen des Abs 2 S 1 nicht erfüllt sind.
- Abs 4 lässt eine Ausstellung einer Bescheinigung neben bestimmten Erstattungsverfahren zu.
- Abs 5 regelt die Ersatzbescheinigung
- Abs 6 regelt das Vorgehen, wenn sich eine ausgestellte Bescheinigung als unzutreffend herausstellt.
- Abs 7 enthält gegenüber dem bisherigen Rechtsstand erheblich verschärfte Haftungsvorschriften. Denn es entfällt die bisherige Exkulpationsmöglichkeit nach § 45a Abs 7 S 3 EStG mit Wirkung vom 01.01.2024 (vgl § 52 Abs 44a EStG idF AbzStEntModG).
Rn. 2
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Der Fiskus wurde in der Vergangenheit wiederholt durch Gestaltungen zur Erlangung rechtswidriger Steuervorteile aus der Anrechnung bzw Erstattung von KapSt geschädigt. Diese als Cum/Ex-, Cum/Cum- und Cum/Fake-Geschäfte in der Öffentlichkeit diskutierten Gestaltungen haben zu einer Vielzahl von Steuer- und Steuerstrafverfahren mit hohen Erstattungsbeträgen geführt.
Bei der Aufarbeitung dieser Fallgestaltungen hat sich gezeigt, dass die Missbrauchskontrolle bei der Anrechnung oder Erstattung von KapSt auf inländische Dividendenzahlungen dadurch erschwert wird, dass die FinVerw keine Informationen darüber hat,
- wieviel KapSt je Aktiengattung einbehalten wurde,
- in welcher Höhe in den Steuerbescheinigungen KapSt pro Aktiengattung ausgewiesen wurde,
- welche Anteilseigner entsprechende KapErtr bezogen haben,
- welche Art von Wertpapiergeschäften im Zusammenhang mit diesen KapErtr abgewickelt wurden und
- wer die tatsächlich zur Anrechnung oder Erstattung berechtigten Aktionäre sind.
Rn. 3
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Folgende gesetzgeberische oder verwaltungsseitige Maßnahmen gegen diese Art von Gestaltungen sind bereits in BMF v 04.05.2020, IV C 1 – S 2401/20/10001 :001 angedacht worden:
- elektronische Übermittlung der für das Erstattungsverfahren für beschränkt StPfl relevanten Daten zum Einbehalt der KapSt an BZSt,
- Verschärfung der Haftungsregelungen für die Ausstellung fehlerhafter Steuerbescheinigungen durch die Streichung des § 45a Abs 7 S 3 EStG,
- verpflichtende Vergabe einer eindeutigen Ordnungsnummer bei Ausstellung von Steuerbescheinigungen,
- Ausweitung der auf Steuerbescheinigungen auszuweisenden Informationen zu Art und Umfang der KapErtr aus girosammelverwahrten Wertpapieren und der zugrundeliegenden Wertpapiergeschäfte,
- Ausweitung der Anforderungen bei Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Hinterlegungsscheine,
- elektronische Übermittlung der auf Steuerbescheinigungen auszuweisenden Informationen zu KapErtr aus girosammelverwahrten Wertpapieren an das BZSt,
- elektronische Übermittlung von Informationen zum Umfang der nicht bescheinigten KapSt und zu Art und Umfang der Abstandnahme vom Steuerabzug bei KapErtr aus girosammelverwahrten Wertpapieren,
- elektronische Übermittlung von Informationen zu Art und Umfang der KapErtr je Wertpapiergattung bei Wertpapieren aus girosammelverwahrten Aktien und der darauf erhobenen und bescheinigten KapSt.
Für die Umsetzung dieser Vorschläge sind umfangreiche EDV-technische Vorbereitungen zur Erfassung, Übermittlung und Entgegennahme der jeweiligen Daten erforderlich. Dies setzt einen erheblichen zeitlichen Vorlauf voraus. Im BMF wurde davon ausgegangen, dass die Daten für KapErtr, die nach dem 31.12.2023 zufließen, entsprechend zu erfassen sind.
Rn. 4
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Die Überlegungen des BMF zur Ausweitung der Datenerhebung und zur weiteren Digitalisierung des KapSt-Abzugsverfahrens sind von der Finanzwirtschaft als praktisch nicht umsetzbar, als zu weit gehend und als Einschränkung der Berufsfreiheit abgelehnt worden; vgl Drüen, FR 2021, 605 unter Verweis auf die Stellungnahmen der Verbände zum Referentenentwurf. Besondere Kritik hat dabei die Ausweitung der verschuldensunabhängigen Haftung auf sich gezogen; vgl Hoffmann/Watzlaw, DStR 2021, 633 [634–636]; Drüen, FR 2021, 605. Auf die Argumentation wird im Einzelnen noch eingegangen.
Die Bundesregierung hat gleichwohl mit dem Entwurf des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes – AbzStEntModG – ihre Vorstellungen in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht und auch gegen praktische Bedenken des Bundesrates (BR-Drucks 50/21, 15, speziell zu § 45b EStG) im Wesentlichen unverändert einen entsprechenden Gesetzesbeschluss erreicht.
Rn. 5–7
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