Rn. 38
Stand: EL 160 – ET: 10/2022
Nach § 48a Abs 1 S 3 EStG steht die Anmeldung des Abzugsbetrags einer Steueranmeldung gleich (kritisch: Diebold, DStZ 2002, 471: neuartiges Rechtsinstitut mit bipolarem Charakter). Nach § 168 S 1 AO steht eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Deshalb kann die Anmeldung des Abzugsbetrags innerhalb der Festsetzungsfrist jederzeit gemäß § 164 Abs 2 AO geändert werden. Der Leistungsempfänger hat einen entsprechenden Antrag zu stellen, wenn er erkennt, dass der Steuerabzug unzutreffend ermittelt worden ist (vgl § 153 Abs 1 S 1 Nr 1 AO). Führt die Berichtigung der Anmeldung zu einer Verringerung der abzuführenden Steuer, bedarf sie der Zustimmung des FA (§ 168 S 2 AO).
Rn. 39
Stand: EL 160 – ET: 10/2022
Bei nachträglichen Änderungen der Gegenleistung erfolgt die Anpassung des Steuerabzugsbetrags nicht durch Änderung der ursprünglichen Anmeldung. Hat sich die Gegenleistung nachträglich erhöht, wird der Differenzbetrag in dem Monat der Nachzahlung angemeldet und der zusätzliche Steuerabzugsbetrag abgeführt (Tz 68 BMF BStBl I 2022, 1229). Hat sich die Gegenleistung gemindert, kann der Leistungsempfänger die Reduzierung des Steuerabzugsbetrags nicht im Monat der Minderung als Erstattungsbetrag anmelden. Der Erstattungsanspruch ist mE zivilrechtlicher Natur und richtet sich gegen den Leistenden (genauer s § 48 Rn 137 (Wienbergen)).
Rn. 40
Stand: EL 160 – ET: 10/2022
Da die Anmeldung eines Steuerabzugsbetrags gemäß § 48 EStG einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich steht, kann sie auch mit förmlichen Rechtsbehelfen angefochten werden. Statthafter Rechtsbehelf ist der Einspruch, der vom Leistungsempfänger als Entrichtungsschuldner eingelegt werden kann. Die Einspruchsfrist beträgt gemäß § 355 Abs 1 S 2 AO einen Monat nach Eingang der Anmeldung beim FA. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht erforderlich, weil kein schriftlicher VA vorliegt. Die Einspruchsfrist verlängert sich nicht gemäß § 356 Abs 2 S 1 AO auf ein Jahr (BFH V B 104/97, BStBl II 1998, 649 für USt-Erklärung als Steueranmeldung).
Da die Anmeldung auch die Regelung gegenüber dem Leistenden enthält, dass er die Abführung des Steuerabzugsbetrags an das FA zu dulden hat, entfaltet sie Drittwirkung iSv § 166 AO. Dies eröffnet dem Leistenden ein eigenes Recht, innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist Einspruch gegen die Anmeldung einzulegen (Eggers, StuB 2001, 1149).
Versäumt der Leistende die Einspruchsfrist, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu prüfen (Haase, StuB 2008, 953).
Leistungsempfänger oder Leistender können auch Einspruch einlegen, wenn das FA die Anmeldung nach § 164 Abs 2 AO aufhebt oder ändert oder wenn es einen Antrag auf Änderung der Anmeldung ablehnt. Gleiches gilt, wenn das FA den Vorbehalt der Nachprüfung aufhebt. Die Aufhebungsentscheidung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 164 Abs 3 S 2 AO).
Rn. 41
Stand: EL 160 – ET: 10/2022
Die Steueranmeldung steht der Festsetzung der Entrichtungsschuld gegenüber dem Leistungsempfänger gleich. Sie enthält keine Steuerfestsetzung gegenüber dem Leistenden. Die Drittwirkung beschränkt sich darauf, dass der Leistende die Abführung eines Teils seiner Vergütung an das FA dulden muss. Wird die Steueranmeldung von dem Leistenden angefochten, ist deshalb nur darüber zu entscheiden, ob der Leistungsempfänger berechtigt war, den Steuerabzugsbetrag einzubehalten, anzumelden und abzuführen. Dazu ist er schon dann berechtigt, wenn das Bestehen der Steuerabzugsverpflichtung zweifelhaft und nicht eindeutig rechtswidrig ist (Vermeidung des eigenen Haftungsrisikos; vgl BFH I R 27/12, BStBl II 2013, 682, zur KapSt gemäß § 44 EStG; BFH I R 19/04, BStBl II 2008, 228 und BFH I B 69/02, BStBl II 2003, 189, jeweils zu § 50a EStG). Die Beschränkung des Prüfungsumfangs bei Drittanfechtungen ist nicht verfassungswidrig (BFH VIII R 45/15, BStBl II 2019, 306 zur KapSt gemäß § 44 EStG).
In einem Einspruchs- oder Klageverfahren des Leistenden gegen die Steueranmeldung wird nicht darüber entschieden, ob der Leistende in Deutschland stpfl ist oder wie hoch seine Steuerschuld im Inland ist. Dementsprechend ist die angegriffene Anmeldung dem Leistenden gegenüber nicht vollziehbar, so dass er keine Aussetzung der Vollziehung (AdV) mit der Folge erhält, dass der angemeldete Betrag an ihn ausgekehrt wird. Als einstweiliger Rechtsschutz steht ihm nur ein Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 114 FGO zur Verfügung (so BFH I B 30/97, BStBl II 1997, 700 zu § 50a EStG; kritisch: Eggers, StuB 2001, 1149; Bruschke, StB 2002, 130).
Einwendungen gegen das Vorliegen der beschränkten StPfl oder gegen die Höhe der festgesetzten Steuer kann der Leistende nur im Rahmen seines eigenen Steuerfestsetzungsverfahrens oder iRd Erstattungsverfahrens gemäß § 48c Abs 2 EStG vorbringen (vgl BFH I R 19/04, BStBl II 2008, 228; BFH I B 30/97, BStBl II 1997, 700; FG Nds v 30.04.2015, 6 K 209/14, EFG 2015, 1900 jeweils zu § 50a ES...