Rn. 251

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Die Einkünfte aus KapVerm ermitteln sich gemäß § 2 Abs 2 Nr 2 EStG aus dem Überschuss der Einnahmen über die WK (§§ 89a EStG). Wertminderungen und Währungskursverluste finden keine Berücksichtigung (FG Sa, vom 13.12.1994, 1 K 171/94 EFG 1995, 474; vgl auch Reimer in Brandis/Heuermann, § 49 EStG Rz 280, EL 159, 10/2021). WK können gemäß § 50 Abs 1 S 1 EStG insoweit abgezogen werden, wie sie im Zusammenhang mit inländischen Einkünften stehen. Der Abzug der tatsächlichen WK ist seit dem VZ 2009 ausgeschlossen, § 20 Abs 9 S 1 Hs 2 EStG.

Auch beschränkt StPfl steht der Sparer-Pauschbetrag iHv EUR 1 000 (geändert durch JStG 2022 vom 16.12.2022, BGBl I 2022, 2294 ab VZ 2023; zuvor EUR 801) zu. Teilweise wird gefordert, die Regelung des § 50 Abs 1 S 1 EStG dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass § 20 Abs 9 EStG auf beschränkt stpfl KapGes keine Anwendung findet und die tatsächlichen WK abzugsfähig seien (Klein/Link in H/H/R, § 49 EStG Rz 865, August 2019; grds auch s § 50 Rn 2ff (Loose)).

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