baa) Betrieb
Rn. 96
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Das Betreiben eines Seeschiffes bzw Luftfahrzeuges umfasst die Beförderung von Personen und Sachen. Es muss als tatsächliche Handlung vorliegen (vgl BFH BStBl II 1973, 610); eine rein wirtschaftliche Betätigung ist nicht ausreichend. Das bloße zivilrechtliche Eigentum genügt nicht, sondern ein Betreiben erfordert als Kernbereich ua den technischen Unterhalt des Schiffes oder Luftfahrzeugs (Lieber in H/H/R, § 49 EStG Rz 431, August 2019). Daher ist ein sog Bare-boat-Vercharterer ("nacktes" Schiff wird zur Verfügung gestellt) ebenso wenig Betreiber wie ein Vermieter oder Leasinggeber (vgl BFH BStBl II 1968, 432; 1976, 710; 1986, 60; 1990, 433). Eine inländische Betriebsstätte wird nicht begründet (vgl BMF BStBl I 1999, 1076 Tz 4.5.1 mwN).
bab) Eigene oder gecharterte Seeschiffe/Luftfahrzeuge
Rn. 97
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Ein Schiff ist jedes auf oder unter dem Wasser schwimmende Fahrzeug (Lieber in H/H/R, § 49 EStG Rz 432 mwN, August 2019). Bei einem Seeschiff wird darüber hinaus gefordert, dass es zum Einsatz auf hoher See bestimmt ist (Gosch in Kirchhof/Seer, § 49 EStG Rz 19, 19. Aufl). Die tatsächliche Nutzung ist ausschlaggebend; die Aufzählungen in § 3 SchiffRegO oder die Eintragung ins Binnenschiffsregister haben nur indizielle Wirkung (Loschelder in Schmidt, § 49 EStG Rz 33, 41. Aufl).
Rn. 98
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Gleiches muss gelten für die Definition des Luftfahrzeugs in § 1 Abs 2 LuftVG. Von den dort aufgezählten Luftfahrzeugen dürften steuerrechtlich nur Flugzeuge, Drehflügler und Luftschiffe von Bedeutung sein.
Rn. 99
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Für die Bestimmung, ob ein eigenes Seeschiff oder Luftfahrzeug vorliegt, wird auf die zivilrechtliche Eigentumslage abgestellt. Diese wird durch das Schifffahrtsregister (§ 3 SchiffRegO) und die Luftfahrzeugrolle (§ 2 LuftVG) wiedergegeben.
Rn. 100
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Wann eine Charterung vorliegt, ist zivilrechtlich ungeklärt. Steuerrechtlich maßgebend ist die Betreiberstellung. Im Rahmen einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise sind all diejenigen Verhältnisse über den Einsatz von Schiffen als Chartern anzusehen, die in den beteiligten Wirtschaftskreisen als solches betrachtet werden (Lieber in H/H/R, § 49 EStG Rz 442, August 2019).
Rn. 101
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Beim sog Bare-Boat-Chartern liegt lediglich beim Charterer ein Betreiben iSv § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStG vor, da dieser das Schiff ggf selbst bemannt, ausrüstet und in Eigenregie für seine gewerbliche Tätigkeit einsetzt.
Rn. 102
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Beim sog Timeverchartern verbleiben ausreichend typische Betriebsfunktionen beim Vercharterer (Lieber in H/H/R, § 49 EStG Rz 443, August 2019), allerdings betreibt auch der Charterer das Schiff, wenn von ihm wichtige Funktionen des Schiffes getragen werden (zB Treibstoff, Lotsengelder, Hafenausgaben).
Rn. 103
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Beim Reisechartern ist nur der Vercharterer Betreiber. Auch bei der Anmietung von Containerstellplätzen auf dem Schiff (Slot Charter) verbleiben alle Funktionen des Schiffsbetriebs beim Vercharterer.