Rn. 117

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Der Gesetzeswortlaut weist ausdrücklich darauf hin, dass der Tatbestand der darbietenden gewerblichen Tätigkeit ausgeschlossen ist, soweit es sich um Einkünfte aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Arbeit handelt, die im Inland ausgeübt wird oder worden ist. Dieser Hinweis ist insofern obsolet, als dass bereits durch das maßgebende Kriterium, ob Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen (§ 15 EStG), eine Abgrenzung zu § 49 Abs 1 Nr 3 und 4 EStG stattfindet.

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