1. Tatbestandsmerkmale
Rn. 280
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Die Regelung bewirkt eine nachgelagerte Rentenbesteuerung auch auf Ebene der beschränkt StPfl ("Auslandsrentner") und trägt den europäischen Grundfreiheiten Rechnung (BT-Drucks 17/506, 25 f; vgl zur Riester-Zulage EuGH vom 10.09.2009, C 269/07). Erfasst werden Bezieher von Leibrenten und anderen Leistungen iSv § 22 Nr 1 S 3 Buchst a EStG, dessen Voraussetzungen vorliegen müssen. Beamtenpensionen stellen Einkünfte aus Arbeitslohn gemäß § 49 Abs 1 Nr 4 EStG (s Rn 192ff) dar.
Rn. 281
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Bis VZ 2009 bestand der inländische Anknüpfungspunkt ausschließlich darin, dass die Leistungen von einer inländischen Einrichtung iSv § 22 Nr 1 S 3 Buchst a EStG (gesetzliche Rentenversicherungsträger gemäß § 125 SGB VI, landwirtschaftliche Alterskassen gemäß § 49 Landwirte-AlterssicherungsG, berufsständische Versorgungseinrichtungen) oder einer inländischen Versicherung (§ 1 Nr 1 VAG) oder sonstigen inländischen Zahlstelle iSv § 49 Abs 1 Nr 7 EStG bezogen wurden. Die Regelung erfasst sämtliche Einrichtungen oder Institutionen, die Leistungen iSv § 22 Nr 1 S 3 Buchst a EStG gewähren (Reimer in Brandis/Heuermann, § 49 EStG Rz 295, EL 162, 5/2022). Sie sind inländisch, wenn sich ihre Geschäftsleitung oder ihr Sitz im Inland befindet (vgl Reimer in Brandis/Heuermann, § 49 EStG Rz 295, EL 162, 5/2022).
Rn. 282
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Ab dem VZ 2010 gilt das sog Förderstaatsprinzip. Danach erfasst der steuerliche Zugriff auch Bezüge von ausländischen Versicherungsunternehmen (EU-VorgabenG vom 08.04.2010, BGBl I 2010, 386, 387f). Voraussetzungen für eine beschränkte StPfl ist, dass die Leistungen auf Beiträgen nach § 10 Abs 1 Nr 2 EStG beruhen, die ganz oder teilweise bei der Ermittlung der Sonderausgaben berücksichtigt wurden. Der erforderliche inländische Anknüpfungspunkt wird über das Förderstaatsprinzip hergestellt, wobei eine tatsächliche Berücksichtigung und ein rechtlicher Zusammenhang zwischen den berücksichtigten Beiträgen und den Rentenzahlungen bestehen muss (vgl Loschelder in Schmidt, § 49 EStG Rz 119, 41. Aufl).
Ob und in welcher Höhe sich der Sonderausgaben-Abzug ausgewirkt hat, ist irrelevant (BT-Drucks 17/506, 25f). Bsp für eine ausländische Zahlstelle ist eine ausländische KapGes, die mit dem beschränkt StPfl einen Basisrentenvertrag iSv § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStG abgeschlossen hat.
2. Einkünfteermittlung
Rn. 283
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Die Einkünfte werden durch den Überschuss der Einnahmen über die WK ermittelt (§ 2 Abs 2 Nr 2 EStG). Die Ermittlung des Besteuerungs- bzw Ertragsanteils erfolgt auf Grundlage der Tabellen in § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst aa und bb EStG.
3. Steuererhebung
Rn. 284
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Die Steuererhebung erfolgt im Wege der Veranlagung; ein Steuerabzug erfolgt nicht. Sofern ausschließlich Einkünfte aus § 49 Abs 1 Nr 7 oder 10 EStG zu veranlagen sind, ist das FA Neubrandenburg für die Steuerveranlagung zuständig (§ 19 Abs 6 AO iVm § 1 EStZuStV).
4. DBA-Beschränkungen
Rn. 285
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Auf abkommensrechtlicher Ebene ist das steuerliche Zugriffsrecht regelmäßig dem Wohnsitzstaat des Leistungsempfängers zuzuordnen (Art 18, 21 OECD-MA). Wenngleich die Deutsche Verhandlungsgrundlage für DBA (BMF vom 22.08.2013, IV B 2 – S 1301/13/10009) in Art 17 Abs 3 auch eine Besteuerung im Quellenstaat vorsieht, folgen die von Deutschland abgeschlossenen DBA größtenteils dem Wohnsitzprinzip. Einige (teils neuere) DBA enthalten jedoch Sonderregelungen für Sozialversicherungen und Leistungen aus staatlich geförderter Altersvorsorge (vgl Ismer/Russ in Vogel/Lehner, Art 18 OECD-MA Rz 73 ff, 7. Aufl).