Prof. Dr. Simone Briesemeister-Dinkelbach
Rn. 80
Stand: EL 166 – ET: 08/2023
Zuordnung zum letzten Kj: Der Gewinn gilt gemäß § 4a Abs 2 Nr 2 EStG in dem Kj bezogen, in dem das Wj endet. Bei abweichendem Wj wird also keine Aufteilung auf die beiden zugehörigen Kj vorgenommen. In den Fällen der (zustimmungsfreien) Betriebseröffnung mit abweichendem Wj (s Rn 51) sowie der (zustimmungsbedürftigen) Umstellung vom Kj-gleichen auf ein abweichendes Wj (s Rn 53ff) ist durch die Zuordnung zum letzten jeweils betroffenen Kj die Entstehung einer Steuerpause möglich. Umgekehrt kann es durch die Gewinnzuordnung bei Bildung von Rumpf-Wj (zB bei Umstellung von einem abweichenden auf ein Kj-gleiches Wj) zu einer Steuerlastkumulation kommen, weil in einem VZ Gewinne aus zwei Wj besteuert werden (s Rn 16).
Rn. 81
Stand: EL 166 – ET: 08/2023
vorläufig frei
Rn. 82
Stand: EL 166 – ET: 08/2023
Unterjähriges Ausscheiden von Gesellschaftern fortbestehender PersGes mit abweichendem Wj: Die Gewinnzuordnung für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer fortbestehenden PersGes (Mitunternehmerschaft) mit einem abweichenden Wj ist ohne gesonderte gesetzliche Regelung (vgl BFH v 18.08.2010, X R 8/07, BStBl II 2010, 1043; BFH v 26.06.2014, IV R 5/11, BStBl II 2014, 972). Der dem Gesellschafter zustehende Anteil am laufenden Gewinn und der Veräußerungsgewinn ist dem Kj des Ausscheidens zuzuordnen, selbst wenn die Höhe des Gewinnanteils erst nach Ablauf des zweiten, vom abweichenden Wj umfassten Kj feststeht (BFH v 18.08.2010, X R 8/07, BStBl II 2010, 1043; BFH v 26.06.2014, IV R 5/11, BStBl II 2014, 972; BFH v 01.06.2016, X R 66/14, BFH/NV 2016, 1668; BFH v 01.03.2018, IV R 15/15, BStBl II 2018, 539; BFH v 01.03.2018, IV R 15/15, BStBl II 18, 539; R 4a Abs 5 EStR 2012; aA FG D’dorf v 28.02.2007, 7 K 5172/04 E, EFG 2007, 824). Ein Hineinreichen der Berechnungsgrundlage in das nächste Kj kann nicht zur Folge haben, dass Einkünfte einem VZ zugewiesen werden, in dem zu keinem Zeitpunkt eine Mitunternehmerstellung bestand.
Durch das Ausscheiden eines Mitunternehmers im alten Kj (zB am 01.12.01) bleibt das Ende des Wj der Mitunternehmerschaft unberührt (zB 31.03.02). Für den ausgeschiedenen Mitunternehmer endet demgegenüber der Gewinnermittlungszeitraum am 01.12.01. Sein Gewinn ist im VZ 01 zu erfassen. Dies ist auch im Feststellungsbescheid für die Mitunternehmerschaft für den VZ 02 festzuhalten, damit das Veranlagungs-FA des ausgeschiedenen Gesellschafters die Gewinnzurechnung für den VZ 01 vornehmen kann (BFH v 24.11.1988, IV R 252/84, BStBl II 1989, 312; BFH v 18.08.2010, X R 8/07, BStBl II 2010, 1043). Der ausscheidende Gesellschafter kann mit dem Zeitpunkt seines Ausscheidens folglich zugleich den VZ der Besteuerung bestimmen (Kanzler, FR 2011, 30).