Rn. 288
Stand: EL 139 – ET: 10/2019
Tatbestandsvoraussetzung ist neben der "Vorordnung" einer Körperschaft die Zugehörigkeit der mitunternehmerischen PersGes zu einem Konzern.
Beispiel 5:
Die PersGes I ist der KapGes nachgeordnet u stellt eine Konzern-(Tochter-)Gesellschaft dar. Diese Beteiligungskonstellation unterliegt dem Rechtsfolgenverweis auf § 8a Abs 3 KStG aufgrund § 4h Abs 2 S 2 EStG.
Gleiches gilt für die PersGes II (mittelbar nachgelagert) bei einer Beteiligungsquote von 51 % – 100 % der PersGes I. Bei einer Quote von 26–50 % unterliegt die PersGes II dem Regelungsbereich von § 8a Abs 2 KStG als indirekt "nachgeordnet".
Zinsaufwendungen der PersGes I an die KapGes stellen Sonder-BE bei der Gewinnermittlung der PersGes I dar u fallen aus dem Anwendungsbereich von § 4h EStG heraus, da insoweit bei der Mitunternehmerschaft kein Zinsaufwand vorliegt. Das Gleiche gilt für die Zinsaufwendungen der PersGes II für das Darlehen der Mutter-KapGes gem § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 S 2 EStG (indirekte Mitunternehmerschaft).
Die Zinsaufwendungen der PersGes II für das Darlehen von der PersGes I sind bei der Gewinnermittlung der PersGes II als Sonder-BE der PersGes I zu erfassen u erhöhen deshalb ebenfalls nicht den Gewinn der PersGes II u führen nicht in den Anwendungsbereich von § 4h EStG.
Unerheblich für die vorstehenden Lösungen ist die Beteiligungsquote der PersGes I an der PersGes II (Konzernstatus o nicht!). Der Grund liegt in der Gewinnermittlungsstruktur der Mitunternehmerschaft.
Insoweit – Zinsen als Sonder-BE – unterscheidet sich die Rechtsfolge des § 4h Abs 2 S 2 EStG nicht bezüglich des Anwendungsbereiches von § 8a Abs 2 KStG (Nichtkonzern) u § 8a Abs 3 KStG (Konzern).
Rn. 289
Stand: EL 139 – ET: 10/2019
vorläufig frei
Rn. 290
Stand: EL 139 – ET: 10/2019
Keine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung besteht notwendigerweise im Sonderfall des § 8a Abs 3 S 2 KStG. Die Entscheidung hängt von der Konzernzugehörigkeit der Person ab, welche die Sicherheit für die Kreditvergabe eines Dritten bereitstellt.
Beispiel 6:
1. Alternative
Die im Konzernabschluss ausgewiesene Bankverbindlichkeit wird durch den Rückgriff auf die Muttergesellschaft gesichert: "Unschädlich", da der Rückgriff auf ein Konzernunternehmen möglich ist.
2. Alternative
Die Bürgschaft wird durch eine nicht konzerngebundene, aber der A-GmbH nahestehende Person erbracht: "Schädlich", da Anteilseigner A nicht zum Konzern "gehört".
Rn. 291
Stand: EL 139 – ET: 10/2019
vorläufig frei
Rn. 292
Stand: EL 139 – ET: 10/2019
Eine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung ieS könnte nach Gesetzesauslegung auch in folgender Konstellation (keine Darlehensgewährung einer Konzerngesellschaft) vorliegen. Allerdings kommt § 4h Abs 1 S 1 EStG (Zinsschranke) wegen des Sonder-BE-Charakters (bei der PersGes festzustellen) der Zinserträge von der OHG nicht zur Anwendung.
Rn. 293
Stand: EL 139 – ET: 10/2019
"Schädlich" könnte dagegen der Fall einer durch die B-OHG der Bank (Alternative im Bsp 7, s Rn 292) für deren Darlehen an die PersGes gewährte Bürgschaft sein. Nach der hier vertretenen Auffassung ist § 4h Abs 2 S 2 EStG allerdings deshalb nicht anwendbar, weil die gewährte Sicherheit nicht über die A-GmbH als "Vorordnungsinstanz" gewährt wird.
Rn. 294
Stand: EL 139 – ET: 10/2019
vorläufig frei
Rn. 295
Stand: EL 139 – ET: 10/2019
Der Anwendungsbereich des § 8a Abs 3 KStG wird durch die Konzernzugehörigkeit der PersGes selbst eröffnet. Die vorgeordnete Körperschaft muss nicht selbst konzernzugehörig sein (Wagner/Fischer, BB 2007, 1814; Schaden/Käshammer, BB 2007, 2263).
Beispiel 8:
Dem Grunde nach liegt eine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung nach § 8a Abs 2 u 3 KStG vor.