Schrifttum:
Schaden/Käshammer, Der Zinsvortrag iRd Regelungen zur Zinsschranke, BB 2007, 2317;
Köhler/Hahne, BMF-Schreiben zur Anwendung der steuerlich Zinsschranke u Gesellschafter-Fremdfinanzierung bei KapGes, DStR 2008, 1505;
Beusser, Der Zinsvortrag bei der Zinsschranke, FR 2009, 49.
Rn. 91
Stand: EL 139 – ET: 10/2019
Nicht abziehbare Zinsaufwendungen können nach § 4h Abs 1 S 5 EStG ohne zeitliche Begrenzung in künftige Wj vorgetragen werden. Eine Zinsrücktragsmöglichkeit wird dem StPfl iRd Zinsschrankenregelung allerdings nicht gewährt.
Rn. 92
Stand: EL 139 – ET: 10/2019
Vorgetragene Zinsaufwendungen erhöhen zwar die Zinsaufwendungen der folgenden Wj, reduzieren aber nicht den maßgeblichen Gewinn zur Ermittlung des verrechenbaren EBITDA. Durch diese Regelung erhöhen die vorgetragenen Zinsen damit nicht noch einmal das Abzugsvolumen zur Ermittlung der Zinsschranke.
Rn. 93
Stand: EL 139 – ET: 10/2019
Zinsvorträge können iVm den laufenden Zinsaufwendungen des Wj dazu führen, dass die Freigrenze überschritten wird. Folglich kann ein derart gelagerter Fall eintreten, dass die Freigrenze nicht greift, obwohl der "eigene" Zinsaufwand des betreffenden Wj unterhalb des Grenzwertes von 3 Mio EUR liegt. Dies ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut ("erhöhen die Zinsaufwendungen"), so auch die hM: Loschelder in Schmidt, § 4h EStG Rz 13, (38. Aufl); Heuermann in Blümich, § 4h EStG Rz 49 (Februar 2019); BMF v 04.07.2008, BStBl I 2008, 718 Rz 46. Nach anderer Auffassung (uA Korn, § 4h EStG Rz 53; Köhler/Hahne, DStR 2008, 1505) soll für die Freigrenze nur der "eigene" Zinsaufwand des betreffenden Wj berücksichtigt werden, da nur eine solche Sichtweise systemgerecht sei.
ME ist die (der FinVerw folgende) hM auf Grundlage des Gesetzeswortlauts zwar grds vertretbar, allerdings können hieraus im entsprechenden Einzelfall sachlich unbefriedigende Ergebnisse resultieren. ME ist daher die abweichende Auffassung auch vor dem Hintergrund zu befürworten, dass diese nicht v Gesetzeswortlaut gedeckt ist. Insb droht die Entlastungsmaßnahme in Form des Zinsvortrags dann in einen sinnwidrigen Nachteil umzuschlagen, sofern die nach der Gesetzesbegründung für kleine u mittlere Betriebe vorgesehene Möglichkeit der Inanspruchnahme der Freigrenze nach § 4h Abs 2 S 1 Buchst a EStG in Zukunft immer mehr erschwert wird.
Rn. 94
Stand: EL 139 – ET: 10/2019
Bei Körperschaften ist das Schicksal des Zinsvortrags nach § 8a Abs 1 S 3 KStG an das Schicksal des Verlustvortrags nach § 8c KStG mit der Folge eines vollumfänglichen Verlustuntergangs geknüpft, wenn ein schädlicher Beteiligungserwerb iSd § 8c KStG verwirklicht wird und keine Rückausnahme eingreift. Das gilt nicht für den EBITDA-Vortrag. Im Übrigen wird auf die allg Kommentierung zu § 8c KStG verwiesen.