Rn. 2
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Die Vorschrift des § 4i EStG steht im Zusammenhang mit Aktionspunkt 2 des OECD/G20-Projekts "Base Erosion and Profit Shifting (BEPS)". Zielsetzung der Norm ist die Vermeidung eines doppelten BA-Abzugs (sog "Double Dip" bzw "Double Deduction") bei grenzüberschreitenden Sachverhalten im Inbound-Fall, der durch die in vielen ausländischen Staaten von Deutschland abweichenden steuerliche Behandlung von PersGes verursacht wird.
Ausweislich der Gesetzesbegründung (BR-Drs 406/16 v 23.09.2016) werden diesbezügliche Gestaltungen in erheblichem Maße zur Erzielung von Steuervorteilen genutzt. Als Hauptanwendungsfall wird die etwa im Rahmen einer Akquisition vorgenommene fremdfinanzierte Einlage durch einen ausländischen Kommanditisten in eine inländische GmbH & Co KG angeführt. Nach innerstaatlichen deutschen Steuergrundsätzen handelt es sich bei dem zur Refinanzierung der Einlage aufgenommenen Darlehen um Sonder-BV II (dazu s ausführlich § 15 Rn 18ff (Bitz)), die entsprechenden Darlehenszinsen sind folglich als Sonder-BA bei der inländischen Besteuerung zu berücksichtigen.
Im Ansässigkeitsstaat des Kommanditisten können die Darlehenszinsen regelmäßig ebenfalls steuermindernd geltend gemacht werden, da das Konzept der Existenz eines der PersGes zuzuordnenden Sonder-BV im ausländischen Staat zumeist gänzlich unbekannt ist bzw die PersGes als intransparent besteuert eingestuft wird.
Eine resultierende doppelte steuerliche Abzugsfähigkeit der Zinsaufwendungen soll durch § 4i S 1 EStG verhindert werden. Um überschießende Wirkungen auszuschließen, enthält S 2 eine Ausnahme zu dem grds Abzugsverbot des Satzes 1. Demnach wird der Abzug von Aufwendungen als BA im Inland nicht versagt, wenn die doppelt abziehbaren Aufwendungen Erträge mindern, die einer doppelten Besteuerung unterliegen.
Zu beachten ist, dass sich die Vorschrift ihrem Wortlaut nach nicht auf Inbound-Sachverhalte beschränkt, sondern grds auch im Outbound-Fall Anwendung finden kann. In der Praxis ist die Norm jedoch in der ganz überwiegenden Anzahl der Fälle nur für Inbound-Sachverhalte relevant. Ursächlich hierfür ist, dass Sonder-BA eines im Inland unbeschränkt StPfl aus Sicht des ausländischen Staates nur in seltenen Fällen der ausländischen PersGes bzw ihrer Betriebsstätte zugeordnet werden und zudem aus inländischer Sicht zumeist eine Zuordnung zur ausländischen PersGes unter DBA-Freistellung des Betriebsstättenergebnisses erfolgt.