Rn. 10
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Das neue BA-Abzugsverbot bei Besteuerungsinkongruenzen in Form des § 4k EStG ist Teil der steuerlichen Gewinnermittlung und versagt bei dessen Anwendung den BA-Abzug für steuerliche Zwecke.
Rn. 11
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Im Rahmen des § 4k EStG wird grds zwischen den nachfolgenden Besteuerungsinkongruenzen unterschieden:
- Deduction/No-Inclusion (BA-Abzug bei gleichzeitiger Nichtberücksichtigung des entsprechenden Ertrags), dh, in einer Jurisdiktion wird ein BA-Abzug für steuerliche Zwecke geltend gemacht, während der entsprechende Ertrag in einer anderen Jurisdiktion steuerlich unberücksichtigt bleibt;
- Double Deduction (Doppelter BA-Abzug), dh für steuerliche Zwecke wird derselbe Aufwand in zwei verschiedenen Jurisdiktionen berücksichtigt.
- Imported Hybrid Mismatch (importierte Besteuerungsinkongruenzen), dh eine zwischen zwei Jurisdiktionen bestehende Besteuerungsinkongruenz wird durch eine nicht hybride Gestaltung in eine dritte Jurisdiktion importiert.
Rn. 12
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
§ 4k Abs 1–3 EStG beziehen sich auf Deduction/No-Inclusion-Inkongruenzen und führen grds dazu, dass die entsprechenden Aufwendungen im Inland einem steuerlichen BA-Abzug nicht zugänglich sind.
§ 4k Abs 1 EStG bezieht sich insbesondere auf hybride Finanzinstrumente, wohingegen § 4k Abs 2 u 3 EStG verschiedene Gestaltungen unter Einbezug hybrider Gesellschaften und Betriebsstätten erfassen.
§ 4k Abs 4 EStG versagt hingegen den steuerlichen BA-Abzug bei einem doppelten BA-Abzug, während § 4k Abs 5 EStG auf importierte Besteuerungsinkongruenzen gerichtet ist.
§ 4k Abs 6 EStG definiert den persönlichen Anwendungsbereich und schränkt die Anwendung auf Vorgänge zwischen nahestehenden Personen sowie strukturierte Gestaltungen ein.
§ 4k Abs 7 EStG regelt einen Treaty Override, sodass der steuerliche BA-Abzug ungeachtet anderslautender DBA-Vorschriften im Inland versagt wird.
Rn. 13
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Sowohl durch den hierarchischen Aufbau der Norm als auch aus der Formulierung
Zitat
"Soweit nicht bereits die Voraussetzungen für die Versagung des BA-Abzugs nach den vorstehenden Absätzen vorliegen, […]"
ergibt sich, dass die Prüfung des § 4k EStG abschichtend zu erfolgen hat.
Rn. 14
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Die Rechtsfolge iSd § 4k EStG besteht in der Versagung des steuerlichen BA-Abzugs der im Inland als gewinnmindernd berücksichtigten Aufwendungen, welche vom sachlichen Anwendungsbereich der Norm entsprechend erfasst werden.
Rn. 15
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Grafisch stellt sich der Aufbau der neuen Vorschrift iSd § 4k EStG wie folgt dar:
Rn. 16–17
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
vorläufig frei