1. Persönlicher Anwendungsbereich
Rn. 18
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Nach § 4k Abs 6 S 1 EStG findet die Vorschrift sowohl Anwendung auf Leistungsbeziehungen zwischen nahestehenden Personen iSd § 1 Abs 2 AStG sowie solcher zwischen Stammhaus und Betriebstätte als auch bei strukturierten Gestaltungen.
Rn. 19
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Das neue BA-Abzugsverbot bei Besteuerungsinkongruenzen iSd § 4k EStG ist systematisch bei den einkommensteuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften verortet, woraus sich die Anwendbarkeit von § 4k EStG im Rahmen der Gewinneinkünfte ergibt.
Die Neuregelung iSd § 4k EStG findet gemäß § 9 Abs 5 S 2 EStG auch im Rahmen der Überschusseinkünfte Anwendung.
§ 4k EStG findet grds für alle im Inland unbeschränkt und beschränkt StPfl Anwendung. Als Anwender der Rechtsnorm kommen idS Körperschaften (gemäß § 8 Abs 1 S 1 KStG) Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften in Betracht.
Rn. 20–21
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
vorläufig frei
2. Sachlicher Anwendungsbereich
a) Deduction/No-Inclusion-Inkongruenzen (D/NI-Inkongruenzen)
Rn. 22
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Vom sachlichen Anwendungsbereich iSd § 4k EStG werden von § 4k Abs 1–3 EStG folgende D/NI-Inkongruenzen erfasst:
- § 4k Abs 1 EStG erfasst D/NI-Inkongruenzen im Kontext mit hybriden Finanzinstrumenten, namentlich mit KapVerm (hierzu s Rn 43–67).
- § 4k Abs 2 S 1 EStG versagt den BA-Abzug im Inland für steuerliche Zwecke für Aufwendungen im Rahmen von Leistungsbeziehungen zwischen einem hybriden Rechtsträger und seinem Anteilseiger oder zwischen Betriebsstätten eines Unternehmens, soweit die korrespondierenden Erträge auf Grund einer abweichenden steuerlichen Behandlung des Rechtsträgers oder einer abweichenden Gewinnaufteilung zwischen den Betriebsstätten keiner tatsächlichen Besteuerung unterliegen (hierzu s Rn 68–95).
- § 4k Abs 3 EStG erfasst solche D/NI-Inkongruenzen, welche daraus resultieren, dass umgekehrt hybride Rechtsträger im Staat ihrer Errichtung als transparent und im Staat der unmittelbar oder mittelbar Beteiligten als intransparent qualifiziert werden. Darüber hinaus fallen unter § 4k Abs 3 EStG auch D/NI-Inkongruenzen, welche auf Grund einer abweichenden Zuordnung von Erträgen zu einzelnen Unternehmensteilen (Betriebsstätten) entstehen (hierzu s Rn 96–99).
Rn. 23
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
vorläufig frei
b) Double-Deduction-Inkongruenzen (DD-Inkongruenzen)
Rn. 24
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
§ 4k Abs 4 S 1–4 EStG erfassen Gestaltungen, welche zu einer Besteuerungsinkongruenz in Form eines doppelten BA-Abzugs führen (hierzu s Rn 100–123).
Rn. 25–26
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
vorläufig frei
c) Imported-Hybrid-Mismatch-Inkongruenzen (importierte Besteuerungsinkongruenzen)
Rn. 27
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Vom sachlichen Anwendungsbereich iSd § 4k EStG werden durch § 4k Abs 5 EStG auch importierte Besteuerungsinkongruenzen erfasst. Eine solche importierte Besteuerungsinkongruenz liegt grds vor, wenn eine zwischen anderen Staaten bestehende Besteuerungsinkongruenz teilweise oder vollständig ins Inland importiert wird (hierzu s Rn 124–132).
Rn. 28–29
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
vorläufig frei
3. Zeitlicher Anwendungsbereich
Rn. 30
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Gemäß § 52 Abs 8c S 1 EStG ist die Neuregelung iSd § 4k EStG erstmals für alle Aufwendungen anzuwenden, welche nach dem 31.12.2019 entstanden sind. StPfl haben demnach die Neuregelung bereits im Rahmen des VZ 2020 entsprechend zu berücksichtigen.
Rn. 31
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Gemäß § 52 Abs 8c S 2 EStG ist § 4k EStG unter bestimmten Voraussetzungen auch für Aufwendungen anzuwenden, welche rechtlich bereits vor dem 01.01.2020 veranlasst wurden. So gelten Aufwendungen, welche rechtlich bereits vor dem 01.01.2020 verursacht wurden, nur insoweit als nach dem 31.12.2019 entstanden, wenn diesen ein Dauerschuldverhältnis zugrunde liegt und diese ab jenem Zeitpunkt ohne wesentliche Nachteile hätten vermieden werden können. Dies gilt jedoch nicht, sofern das Dauerschuldverhältnis nach dem 31.12.2019 wesentlich geändert wurde.
Ein wesentlicher Nachteil iSd § 52 Abs 8c S 2 EStG liegt insbesondere dann vor, wenn sämtliche mit der Vermeidung der Aufwendungen verbundene Kosten den steuerlichen Vorteil infolge der Besteuerungsinkongruenz übersteigen.
Rn. 32–33
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
vorläufig frei