Rn. 55

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Neben einer abweichenden steuerlichen Qualifikation kann es im Ausland auch zu einer abweichenden steuerlichen Zurechnung des KapVerm kommen (D/NI-Inkongruenzen im Fall sog hybrider Übertragungen).

 

Rn. 56

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Dabei handelt es sich um Transaktionen, im Rahmen welcher der zugrunde liegende Ertrag eines übertragenen KapVerm wirtschaftlich mehr als einer an der Übertragung beteiligten Person zugerechnet wird (abweichende steuerliche Zurechnung des KapVerm).

 

Rn. 57

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Ausweislich der Gesetzesmateriealien (BT-Drucks 19/28652, 34) kann es beispielsweise dann zu einer D/NI-Inkongruenz führen, wenn Deutschland im Fall eines Repo-Geschäfts (Kauf- und Rückkaufsvereinbarung) die übertragenen Anteile entsprechend den Grundsätzen des BMF v 11.11.2016, BStBl I 2016, 1324 ununterbrochen dem inländischen Veräußerer zurechnet und einen Teil des Rückkaufpreises als grds abziehbaren Finanzierungsaufwand (Zinsen) behandelt, während der Staat des Käufers aber diesem die Anteile zwischen Kauf und Rückkauf zurechnet und in diesem Zeitraum vereinnahmte Dividenden sowie den Gewinn aus der (Rück-)Veräußerung der Anteile nach einer § 8b Abs 1 u 2 KStG vergleichbaren Regelung freistellt.

 

Rn. 58

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Darüber hinaus kann § 4k Abs 1 S 1 EStG auch im Fall einer grenzüberschreitenden Wertpapierleihe zur Anwendung gelangen, sofern Deutschland als Staat des Entleihers diesem und der ausländische Staat dem Verleiher die Wertpapiere zurechnet und Deutschland daher die Kompensationszahlung an den Verleiher für eine nach § 8b Abs 1 S 1 KStG steuerfrei bezogene Dividende aus den Anteilen als grds abziehbare BA behandelt, der ausländische Staat die Kompensationszahlung aber wie eine Dividende freistellt.

 

Rn. 59–60

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

vorläufig frei

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