Rn. 39

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs scheidet bei Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit iSd § 49 Abs 1 Nr 4 EStG aus,

 

Rn. 40

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Statt der Abgeltungswirkung kommt es zu einem Veranlagungsverfahren, wenn bei einem beschränkt stpfl ArbN – unabhängig davon, ob dieser in einem EU-/EWR-Staat oder einem Drittstaat ansässig ist – als LSt-Abzugsmerkmal ein Freibetrag nach § 39a Abs 4 EStG gebildet worden ist. Dies korrespondiert mit der Rechtslage bei unbeschränkter StPfl, für die in entsprechenden Fällen eine Pflichtveranlagung greift. Seit dem VZ 2021 setzt das Veranlagungswahlrecht voraus, dass der im Kj insgesamt erzielte Arbeitslohn EUR 12 250 bzw EUR 12 550 (ab 01.01.2022) übersteigt. Entsprechend § 50 Abs 2 S 3 EStG ist das FA zuständig, das nach § 39 Abs 2 S 2 o 4 EStG für die Bildung und die Änderung der LSt-Abzugsmerkmale zuständig ist. Nach § 50 Abs 2 S 4 EStG ist im Falle mehrerer Betriebsstätten-FA das FA zuständig, in dessen Bezirk der ArbN zuletzt beschäftigt war.

Gemäß § 50 Abs 2 S 5 EStG ist bei ArbN mit Steuerklasse VI das Betriebsstätten-FA zuständig, in dessen Bezirk der ArbN zuletzt unter Anwendung der Steuerklasse I beschäftigt war. § 50 Abs 2 S 6 EStG enthält eine Zuständigkeitsregelung für den Fall, dass der ArbG für den ArbN keine elektronischen LSt-Abzugsmerkmale abgerufen hat.

 

Rn. 41

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Nach § 50 Abs 2 S 2 Nr 4 Buchst b EStG wird die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs aufgehoben, wenn nach § 46 Abs 2 Nr 8 EStG ein Antrag auf Veranlagung gestellt wird. Das Veranlagungsverfahren erfolgt nach den allg Vorschriften unter Berücksichtigung der in § 50 Abs 1 EStG enthaltenen Restriktionen und bezieht sich grds auf sämtliche beschränkt stpfl Einkünfte; die der KapSt und dem Steuerabzug nach § 50a EStG unterliegenden Einkünfte werden aufgrund der in § 50 Abs 2 S 1 EStG vorgesehenen Abgeltungswirkung jedoch ausgeklammert. Durch § 50 Abs 2 S 10 EStG werden dabei sowohl der einfache Härteausgleich nach § 46 Abs 3 EStG (Freigrenze von EUR 410 für nicht lstpfl Einkünfte) als auch der erweiterte Härteausgleich nach § 46 Abs 5 EStG (gleitender Übergang in die Besteuerung für höhere Einkünfte bis EUR 820) eröffnet.

Den Antrag auf Veranlagung können nur solche beschränkt stpfl ArbN stellen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU oder EWR sind und in einem dieser Staaten ansässig sind (§ 50 Abs 2 S 7 EStG); so auch der BFH v 03.09.2020, BStBl II 2021, 237, demzufolge auch kein Verstoß gegen ein abkommensrechtliches Diskriminierungsverbot vorliegt. Der Antrag auf Veranlagung ist durch Abgabe der ESt-Erklärung zu stellen (s § 46 Abs 2 Nr 8 S 2 EStG).

Zu den Zuständigkeitsregelungen s Rn 40.

 

Rn. 41a

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

§ 50 Abs 2 S 2 Nr 4 Buchst c EStG suspendiert den abgeltenden Charakter des Steuerabzugs für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für die Fälle des § 46 Abs 2 Nr 2, 5 u 5a EStG. Zum einen handelt es sich um Konstellationen, in denen Arbeitslohn von mehreren ArbG bezogen wird (Steuerklasse VI), außer wenn eine Zusammenrechnung des Arbeitslohns von mehreren ArbG für den LSt-Abzug nach § 38 Abs 3a S 7 EStG erfolgt (§ 46 Abs 2 Nr 2 EStG). Des Weiteren sind Fälle erfasst, wenn bei einem StPfl die LSt für einen sonstigen Bezug iSd § 34 Abs 1 u 2 Nr 2 u 4 nach § 39b Abs 3 S 9 EStG oder für einen sonstigen Bezug nach § 39c Abs 3 EStG ermittelt wurde (§ 46 Abs 2 Nr 5 EStG), bspw bei Abfindungszahlungen. Und schließlich greift eine Pflichtveranlagung auch dann, wenn der ArbG die LSt von einem sonstigen Bezug berechnet hat und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kj außer Betracht geblieben ist (§ 39b Abs 3 S 2 EStG, § 41 Abs 1 S 6 EStG Großbuchst S) (§ 46 Abs 2 Nr 5a EStG).

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